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Agent · penningtvatt-2024-1624-30

AMLR artikel 30: Ermittlung der Drittländer, die Mängel bei der Einhaltung ihrer nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024R1624 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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Agent, AMLR artikel 30
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Drittländer, die Mängel bei der Einhaltung ihrer nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, werden von der Kommission ermittelt.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Zur Ermittlung der in Absatz 1 genannten Drittländer wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 85 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, wenn

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    a)

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    bei der Einhaltung des rechtlichen und institutionellen Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Drittlands Mängel festgestellt wurden;

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    b)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    bei der Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Drittlands beim Vorgehen gegen die Risiken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung oder bei seinem System zur Bewertung und Minderung von Risiken einer Nichtumsetzung oder Umgehung finanzieller Sanktionen der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung Mängel festgestellt wurden.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    Diese delegierten Rechtsakte werden binnen 20 Kalendertagen nachdem die Kommission festgestellt hat, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Kriterien erfüllt sind, erlassen.

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    (3) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission als Grundlage für ihre Bewertung Informationen über Länder, die unter verstärkter Überwachung von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung stehen, sowie von diesen erstellte einschlägige Evaluierungen, Bewertungen,…

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (4) In dem in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt werden aus den in Artikel 34 Absatz 4 aufgeführten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen die spezifischen Maßnahmen ermittelt, die die Verpflichteten anwenden müssen, um die mit Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus diesem Drittland verbundenen Risiken zu mindern.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (5) Um zu gewährleisten, dass die nach Absatz 4 ermittelten spezifischen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen den Änderungen am Rahmen des Drittlands zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind, überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte regelmäßig.

    Absatz 10

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Drittländer, die Mängel bei der Einhaltung ihrer nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, werden von der Kommission ermittelt.
  2. 2(2) Zur Ermittlung der in Absatz 1 genannten Drittländer wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 85 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, wenn
  3. 3a)
  4. 4bei der Einhaltung des rechtlichen und institutionellen Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Drittlands Mängel festgestellt wurden;
  5. 5b)
  6. 6bei der Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Drittlands beim Vorgehen gegen die Risiken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung oder bei seinem System zur Bewertung und Minderung von Risiken einer Nichtumsetzung oder Umgehung finanzieller Sanktionen der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung Mängel festgestellt wurden.
  7. 7Diese delegierten Rechtsakte werden binnen 20 Kalendertagen nachdem die Kommission festgestellt hat, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Kriterien erfüllt sind, erlassen.
  8. 8(3) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission als Grundlage für ihre Bewertung Informationen über Länder, die unter verstärkter Überwachung von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung stehen, sowie von diesen erstellte einschlägige Evaluierungen, Bewertungen, Berichte oder öffentliche Erklärungen.
  9. 9(4) In dem in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt werden aus den in Artikel 34 Absatz 4 aufgeführten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen die spezifischen Maßnahmen ermittelt, die die Verpflichteten anwenden müssen, um die mit Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus diesem Drittland verbundenen Risiken zu mindern.
  10. 10(5) Um zu gewährleisten, dass die nach Absatz 4 ermittelten spezifischen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen den Änderungen am Rahmen des Drittlands zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind, überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte regelmäßig.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32024R1624
chapter
article30
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jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024R1624 art. 30, Ermittlung der Drittländer, die Mängel bei der Einhaltung ihrer nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvatt-2024-1624/artikel-30 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:439ba7c5149667cb, bygge legal-2026-08-25).