FSR, Artikel 49, NO

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt im Einklang mit Artikel 50 zu erlassen, um erforderlichenfalls den Schwellenwert für die Anmeldung von Zusammenschlüssen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a zu ändern, indem der Schwellenwert um bis zu 20 % erhöht oder um bis zu 20 % herabgesetzt wird, nachdem

a)

dieser Schwellenwert unter Berücksichtigung der Erfahrung, die bei der Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung gesammelt wurde, bewertet wurde und

b)

die Notwendigkeit festgestellt wurde, diesen Schwellenwert zu ändern, um

i)

sicherzustellen, dass die in Kapitel 3 vorgesehenen Anmeldeverfahren die genaue Ermittlung den Binnenmarkt verzerrender drittstaatlicher Subventionen ermöglichen,

ii)

für einen vertretbaren Verwaltungsaufwand für die Kommission und die betreffenden Unternehmen zu sorgen und

iii)

die Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung zu verbessern.

(2) Für die Zwecke der Beurteilung, ob der Schwellenwert für die Anmeldungen nach Absatz 1 geändert werden muss, führt die Kommission ihre Bewertung für einen bestimmten Zeitraum, der nicht kürzer als zwei Jahre sein darf, insbesondere auf der Grundlage der folgenden objektiven Kriterien durch:

a)

des Anteils der Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 1, die dazu geführt haben, dass die Kommission entweder die Vorprüfung nach Artikel 10 Absatz 4 abgeschlossen oder einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b erlassen hat,

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