FSR, Artikel 17, NO

(1) Die Kommission kann durch Beschluss Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen, wenn ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung vorsätzlich oder fahrlässig

a)

auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 13 hin unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht oder die Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist übermittelt,

b)

bei Nachprüfungen nach Artikel 14 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegt,

c)

bei der Beantwortung einer nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c gestellten Frage

i)

eine unrichtige oder irreführende Antwort erteilt,

ii)

eine unrichtige, unvollständige oder irreführende Antwort eines Beschäftigten nicht innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist berichtigt oder

iii)

in Bezug auf Sachverhalte, die mit Gegenstand und Zweck einer durch einen Beschluss nach Artikel 14 Absatz 3 angeordneten Nachprüfung in Zusammenhang stehen, keine vollständige Antwort erteilt oder eine vollständige Antwort verweigert,

d)

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