FSR, Artikel 15, NO

Zur Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission Nachprüfungen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchführen, sofern die Regierung dieses Drittstaats offiziell unterrichtet wurde und keine Einwände gegen die Nachprüfung erhebt. Die Kommission kann auch das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung um Zustimmung zur Nachprüfung ersuchen. Artikel 14 Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Buchstaben a und b gelten entsprechend.

Offizielle Quelle

Version: 2007611da6679c3e

SHA-256: sha256:2007611da6679c3e1e2ee1a6c9800009584d8852e9dc0730bba3452803b7da34

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot