FSR, Artikel 40, NO

(1) Die Kommission veröffentlicht eine Zusammenfassung der Beschlüsse nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a und gibt allen natürlichen und juristischen Personen, Mitgliedstaaten oder dem Drittstaat, der die drittstaatliche Subvention gewährt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Die Kommission veröffentlicht die nach Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 25 Absätze 3 und 6 sowie Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 erlassenen Beschlüsse im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Bei der Veröffentlichung von Zusammenfassungen und Beschlüssen trägt die Kommission dem berechtigten Interesse der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen gebührend Rechnung.

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Source: NovaCopilot