FSR, Artikel 18, NO

(1) In den folgenden Fällen kann die Kommission einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 2, 3 oder 4, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 1, 2 oder 3 aufheben und einen neuen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses erlassen, und zwar wenn

a)

das Unternehmen, an das der ursprüngliche Beschluss gerichtet war, gegen die eingegangenen Verpflichtungen oder die auferlegten Abhilfemaßnahmen verstößt,

b)

der ursprüngliche Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte,

c)

die Verpflichtungen oder die Abhilfemaßnahmen nicht gewirkt haben.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2) Der Widerruf und die Annahme eines neuen Beschlusses durch die Kommission gemäß Absatz 1 berühren nicht die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers bzw. des Auftraggebers über die Vergabe eines Auftrags. Sie berühren auch keinen Auftrag, der nach einer solchen Entscheidung über die Vergabe bereits abgeschlossen worden war.

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