FSR, Artikel 30, NO
(1) Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 13, 14, 15, 16, 18 und 23 gelten für gemeldete finanzielle Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren.
(2) Die Kommission führt spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Meldung eine Vorprüfung durch. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist einmal um zehn Arbeitstage verlängern.
(3) Die Kommission entscheidet vor Ablauf der Frist für den Abschluss der Vorprüfung über die Einleitung einer eingehenden Prüfung und unterrichtet den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und den öffentlichen Auftraggeber bzw. den Auftraggeber unverzüglich entsprechend.
(4) Wenn die Kommission eine Vorprüfung abgeschlossen hat, ohne einen Beschluss zu erlassen, und neue Informationen erhält, die den Verdacht begründen, dass eine eingereichte Meldung oder Erklärung unvollständig war, oder wenn eine solche Meldung oder Erklärung nicht an die Kommission weitergeleitet wird, kann sie im Einklang mit Artikel 29 Absatz 4 zusätzliche Informationen verlangen. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser neuen Informationen eine Vorprüfung wieder aufnehmen. Wird unbeschadet der Möglichkeit, gegebenenfalls eine Vorprüfung gemäß Kapitel 2 einzuleiten, eine Vorprüfung gemäß dem vorliegenden Kapitel eingeleitet, so entspricht der Beginn für die Festlegung der Dauer der Vorprüfung dem Zeitpunkt, an dem die neue Meldung oder Erklärung bei der Kommission eingegangen ist.
(5) Die Kommission kann einen Beschluss zum Abschluss der eingehenden Prüfung bis spätestens 110 Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Meldung erlassen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen, einschließlich der in Absatz 6 genannten Prüfungen oder der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fälle, kann dieser Zeitraum nach Konsultation des öffentlichen Auftraggebers bzw. des Auftraggebers einmalig um 20 Arbeitstage verlängert werden.
(6) Handelt es sich bei dem öffentlichen Vergabeverfahren um ein Verfahren mit mehreren Phasen, so prüft die Kommission abweichend von Absatz 2 die zusammen mit dem Teilnahmeantrag eingereichte vollständige Meldung innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Meldung, ohne die Vorprüfung abzuschließen oder einen Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Prüfung zu fassen. Nach dem Ablauf der Frist von 20 Arbeitstagen wird die Vorprüfung ausgesetzt, bis ein endgültiges Angebot oder im Fall eines nichtoffenen Verfahrens ein Angebot eingereicht wird. Sobald das Angebot oder das endgültige Angebot mit einer vollständigen aktualisierten Meldung eingereicht worden ist, wird die Vorprüfung fortgesetzt und die Kommission verfügt über eine Frist von 20 Arbeitstagen, um sie unter Berücksichtigung etwaiger zusätzlicher Informationen abzuschließen. Die Kommission erlässt innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Übermittlung der vollständigen aktualisierten Meldung einen Beschluss über den Abschluss etwaiger nachfolgender eingehender Prüfungen.
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Source: NovaCopilot