FSR, Artikel 47, NO

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Anmeldung von Zusammenschlüssen nach Artikel 21, einschließlich eines möglichen vereinfachten Verfahrens, wobei dem Ziel, den Verwaltungsaufwand im Rahmen von Artikel 21 dieser Verordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 für die Anmelder zu begrenzen, besonders Rechnung zu tragen ist,

b)

Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen und die Erklärung, dass keine drittstaatliche finanzielle Zuwendung erhalten wurde, im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren nach Artikel 29, einschließlich eines möglichen vereinfachten Verfahrens,

c)

Verfahrenseinzelheiten für mündliche Erklärungen nach Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 15,

d)

Einzelheiten in Bezug auf die Offenlegung nach Artikel 42 und das Berufsgeheimnis nach Artikel 43,

e)

Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf Transparenzanforderungen,

f)

genaue Vorschriften zur Berechnung von Fristen,

g)

Offizielle Quelle

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Source: NovaCopilot