FSR, Artikel 37, NO

(1) Wenn die Kommission im Anschluss an eine Marktuntersuchung nach Artikel 36 das Vorliegen wiederholter den Binnenmarkt verzerrender drittstaatlicher Subventionen vermutet oder wenn bei mehreren Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen desselben Drittstaats festgestellt werden, kann die Kommission einen Dialog mit dem betreffenden Drittstaat aufnehmen, um Optionen zu sondieren, die auf die Einstellung oder Änderung dieser Subventionen abzielen, um deren verzerrende Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu beseitigen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von allen einschlägigen Entwicklungen.

(2) Der Dialog mit dem Drittstaat hindert die Kommission nicht daran, nach dieser Verordnung tätig zu werden. Im Rahmen dieser Verordnung angenommene Einzelmaßnahmen werden in dem Dialog nicht behandelt.

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