EHDS, Artikel 35, EU

Während eines Zeitraums von 10 Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens des letzten von der EU-Konformitätserklärung erfassten EHR-Systems müssen die Wirtschaftsakteure in der Lage sein, den Marktüberwachungsbehörden gegenüber auf Verlangen Folgendes anzugeben:

a)

sämtliche Wirtschaftsakteure, von denen sie ein EHR-System bezogen haben, und

b)

sämtliche Wirtschaftsakteure, denen sie ein EHR-System zur Verfügung gestellt haben.

Offizielle Quelle

Version: 4b0f9aeb3227dbaa

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Source: NovaCopilot