Rättskällor med officiella primärkällor

Utskrivet ·

Zum Inhalt springen
Zur Antwort springen

Agent · eidas-910-2014-46d

eIDAS 2.0 artikel 46d: Gegenseitige Amtshilfe

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32014R0910 · 2026-08-26 · Gewicht 80 · minimal-risk

ExtendedOperational weight but lower priority. Metered by volume, not per call, once metering is switched on.

eIDAS 2.0Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, eIDAS 2.0 artikel 46d
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-26Aktuell
Verantwortlicher Herausgeber
ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    Die Aufsichtsstelle, die Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat anwendet, informiert und konsultiert die Aufsichtsstelle des anderen betroffenen Mitgliedstaats.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Die Aufsichtsstelle kann die Aufsichtsstelle eines anderen betroffenen Mitgliedstaats ersuchen, Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich beispielsweise Ersuchen um Nachprüfungen im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsberichten gemäß den Artikeln 20 und 21 in Bezug auf die Erbringung von Vertrauensdienten.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Gegebenenfalls können Aufsichtsstellen gemeinsame Untersuchungen mit den Aufsichtsstellen anderer Mitgliedstaaten durchführen.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    Die Vorkehrungen und Verfahren für gemeinsame Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 werden von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts vereinbart und festgelegt.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Die erbetene Unterstützung steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den nach Artikel 46a und 46b durchgeführten Aufsichtstätigkeiten der Aufsichtsstelle;

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    die Aufsichtsstelle ist für die Gewährung der erbetenen Unterstützung nicht zuständig;

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    die Gewährung der erbetenen Unterstützung wäre nicht vereinbar mit dieser Verordnung.

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    (1) Um die Beaufsichtigung und Durchsetzung von Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung zu erleichtern, können nach Artikel 46a Absatz 1 und Artikel 46b Absatz 1 benannten Aufsichtsstellen unter anderem durch die gemäß Artikel 46e Absatz 1 eingerichtete Kooperationsgruppe, um Amtshilfe von den Aufsichtsstellen eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, in dem der Anbieter der europäischen Brieftasche für die Digitale…

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (2) Gegenseitige Amtshilfe umfasst mindestens Folgendes: a) Die Aufsichtsstelle, die Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat anwendet, informiert und konsultiert die Aufsichtsstelle des anderen betroffenen Mitgliedstaats.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (3) Die Aufsichtsstelle, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird, kann dieses Ersuchen aus einem der folgenden Gründe ablehnen: a) Die erbetene Unterstützung steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den nach Artikel 46a und 46b durchgeführten Aufsichtstätigkeiten der Aufsichtsstelle;

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (4) Bis zum 21. Mai 2025 und danach alle zwei Jahre gibt die gemäß Artikel 46e Absatz 1 eingerichtete Kooperationsgruppe Leitlinien zu organisatorischen Aspekten und Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels heraus.

    Absatz 11

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1Die Aufsichtsstelle, die Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat anwendet, informiert und konsultiert die Aufsichtsstelle des anderen betroffenen Mitgliedstaats.
  2. 2Die Aufsichtsstelle kann die Aufsichtsstelle eines anderen betroffenen Mitgliedstaats ersuchen, Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich beispielsweise Ersuchen um Nachprüfungen im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsberichten gemäß den Artikeln 20 und 21 in Bezug auf die Erbringung von Vertrauensdienten.
  3. 3Gegebenenfalls können Aufsichtsstellen gemeinsame Untersuchungen mit den Aufsichtsstellen anderer Mitgliedstaaten durchführen.
  4. 4Die Vorkehrungen und Verfahren für gemeinsame Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 werden von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts vereinbart und festgelegt.
  5. 5Die erbetene Unterstützung steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den nach Artikel 46a und 46b durchgeführten Aufsichtstätigkeiten der Aufsichtsstelle;
  6. 6die Aufsichtsstelle ist für die Gewährung der erbetenen Unterstützung nicht zuständig;
  7. 7die Gewährung der erbetenen Unterstützung wäre nicht vereinbar mit dieser Verordnung.
  8. 8(1) Um die Beaufsichtigung und Durchsetzung von Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung zu erleichtern, können nach Artikel 46a Absatz 1 und Artikel 46b Absatz 1 benannten Aufsichtsstellen unter anderem durch die gemäß Artikel 46e Absatz 1 eingerichtete Kooperationsgruppe, um Amtshilfe von den Aufsichtsstellen eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, in dem der Anbieter der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität oder der Vertrauensdienstanbieter ansässig ist, oder in dem sich sein Netz und seine Informationssysteme befinden, oder in dem seine Dienste angeboten werden.
  9. 9(2) Gegenseitige Amtshilfe umfasst mindestens Folgendes: a) Die Aufsichtsstelle, die Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat anwendet, informiert und konsultiert die Aufsichtsstelle des anderen betroffenen Mitgliedstaats.
  10. 10(3) Die Aufsichtsstelle, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird, kann dieses Ersuchen aus einem der folgenden Gründe ablehnen: a) Die erbetene Unterstützung steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den nach Artikel 46a und 46b durchgeführten Aufsichtstätigkeiten der Aufsichtsstelle;
  11. 11(4) Bis zum 21. Mai 2025 und danach alle zwei Jahre gibt die gemäß Artikel 46e Absatz 1 eingerichtete Kooperationsgruppe Leitlinien zu organisatorischen Aspekten und Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels heraus.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32014R0910
chapter
article46d
paragraphs11
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

callhttps://legal.exploreworldai.com/api/public/v1/agents/eidas-910-2014-46d/run
methodGET
outputmatched, outcome, trace, missing, hash
Kontingent60 anrop per minut och adress, utan nyckel
stabilityRegelträdet versioneras. En ändring byter artefakthash, aldrig adress.

Hashes

textsha256:e3e0bc76e87cbe4ca973107a41888a492a686d2a47ce7b0fd5324ac49f2cdf48
scriptsha256:9b22589d8224ca91c014377fe9e45751938a18d2d47559d131e3133a57fd3d39
enginesha256:0a4bd50d21f8ec9be383fc091511008b76ad61909cbfb674eab56fe567fbd7a0
agentsha256:66d48157abc3ad0a69afe79b286d003af598d89ecb6f6087d3ad73c6c658dfd1
versionagent-engine-1+legal-2026-08-25 / 66d48157abc3ad0a

Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32014R0910 art. 46d, Gegenseitige Amtshilfe. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/eidas-910-2014/artikel-46d (hämtad 2026-08-26, bevis sha256:6f34028b0c834400, bygge legal-2026-08-25).