Agent · eidas-910-2014-46e
eIDAS 2.0 artikel 46e: Europäische Kooperationsgruppe für die digitale Identität
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
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Kurze Antwort
What does eIDAS 2.0 Article 46e require, and what outcome does the rule tree give?
eIDAS 2.0 Article 46e is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-26 against CELEX 32014R0910. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
eIDAS 2.0 Article 46eGegen den Herausgeber geprüft 2026-08-26Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. Beratungen und Zusammenarbeit mit der Kommission zu neuen politischen Initiativen im Bereich der europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, elektronischen Identifizierungsmittel und Vertrauensdienste;
- Paragraph 2 applies. Beratung der Kommission, sofern angemessen, während der frühen Phase der Vorbereitung von Entwürfen von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten, die gemäß dieser Verordnung angenommen werden sollen;
- Paragraph 3 applies. zur Unterstützung der Aufsichtsstellen bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung:
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
Beratungen und Zusammenarbeit mit der Kommission zu neuen politischen Initiativen im Bereich der europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, elektronischen Identifizierungsmittel und Vertrauensdienste;
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Beratung der Kommission, sofern angemessen, während der frühen Phase der Vorbereitung von Entwürfen von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten, die gemäß dieser Verordnung angenommen werden sollen;
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
zur Unterstützung der Aufsichtsstellen bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung:
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
Austausch von bewährten Verfahren und Informationen über die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung;
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
Prüfung der einschlägigen Entwicklungen in den Bereichen europäische Brieftaschen für die Digitale Identität, elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste;
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
Organisation regelmäßiger gemeinsame Sitzungen mit relevanten Interessenträgern aus der gesamten Union, um die Tätigkeiten der Kooperationsgruppe zu erörtern und Beiträge zu neuen politischen Herausforderungen einzuholen;
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
Gedankenaustausch und Austausch von bewährten Verfahren und Informationen in Bezug auf relevante Cybersicherheitsaspekte der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, der elektronischen Identifizierungssysteme und der Vertrauensdienste mit Unterstützung der ENISA;
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
Austausch bewährter Verfahren für die Entwicklung und Umsetzung von Strategien für die Meldung von Sicherheitsverletzungen sowie gemeinsame Maßnahmen gemäß den Artikeln 5e und 10;
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
Organisation gemeinsamer Sitzungen mit der NIS-Kooperationsgruppe gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 zum Austausch relevanter Informationen in Bezug auf Vertrauensdienste und elektronische Identifizierung im Zusammenhang mit Cyberbedrohungen, Cybervorfällen, Schwachstellen, Sensibilisierungsinitiativen, Schulungen, Übungen und Kompetenzen, Kapazitätsaufbau, Kapazitäten im Bereich der Standards un…
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
Erörterung spezifischer Ersuchen und Amtshilfe nach Artikel 46d auf Ersuchen einer Aufsichtsbehörde;
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen Aufsichtsstellen durch Bereitstellung von Leitlinien zu den organisatorischen Aspekten und Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 46d;
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
Organisation gegenseitiger Begutachtung der gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden elektronischen Identifizierungssysteme.
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
(1) Um die grenzübergreifende Zusammenarbeit und den Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten im Bereich der Vertrauensdienste, der europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität und der notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme zu erleichtern, richtet die Kommission die europäische Kooperationsgruppe für die digitale Identität (im Folgenden „Kooperationsgruppe“) ein.
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
(2) Die Kooperationsgruppe setzt sich aus von den Mitgliedstaaten und der Kommission ernannten Vertretern zusammen. Den Vorsitz in der Kooperationsgruppe führt die Kommission. Die Kommission stellt das Sekretariat der Kooperationsgruppe bereit.
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1Beratungen und Zusammenarbeit mit der Kommission zu neuen politischen Initiativen im Bereich der europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, elektronischen Identifizierungsmittel und Vertrauensdienste;
- 2Beratung der Kommission, sofern angemessen, während der frühen Phase der Vorbereitung von Entwürfen von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten, die gemäß dieser Verordnung angenommen werden sollen;
- 3zur Unterstützung der Aufsichtsstellen bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung:
- 4Austausch von bewährten Verfahren und Informationen über die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung;
- 5Prüfung der einschlägigen Entwicklungen in den Bereichen europäische Brieftaschen für die Digitale Identität, elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste;
- 6Organisation regelmäßiger gemeinsame Sitzungen mit relevanten Interessenträgern aus der gesamten Union, um die Tätigkeiten der Kooperationsgruppe zu erörtern und Beiträge zu neuen politischen Herausforderungen einzuholen;
- 7Gedankenaustausch und Austausch von bewährten Verfahren und Informationen in Bezug auf relevante Cybersicherheitsaspekte der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, der elektronischen Identifizierungssysteme und der Vertrauensdienste mit Unterstützung der ENISA;
- 8Austausch bewährter Verfahren für die Entwicklung und Umsetzung von Strategien für die Meldung von Sicherheitsverletzungen sowie gemeinsame Maßnahmen gemäß den Artikeln 5e und 10;
- 9Organisation gemeinsamer Sitzungen mit der NIS-Kooperationsgruppe gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 zum Austausch relevanter Informationen in Bezug auf Vertrauensdienste und elektronische Identifizierung im Zusammenhang mit Cyberbedrohungen, Cybervorfällen, Schwachstellen, Sensibilisierungsinitiativen, Schulungen, Übungen und Kompetenzen, Kapazitätsaufbau, Kapazitäten im Bereich der Standards und technische Spezifikationen sowie Standards und technische Spezifikationen;
- 10Erörterung spezifischer Ersuchen und Amtshilfe nach Artikel 46d auf Ersuchen einer Aufsichtsbehörde;
- 11Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen Aufsichtsstellen durch Bereitstellung von Leitlinien zu den organisatorischen Aspekten und Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 46d;
- 12Organisation gegenseitiger Begutachtung der gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden elektronischen Identifizierungssysteme.
- 13(1) Um die grenzübergreifende Zusammenarbeit und den Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten im Bereich der Vertrauensdienste, der europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität und der notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme zu erleichtern, richtet die Kommission die europäische Kooperationsgruppe für die digitale Identität (im Folgenden „Kooperationsgruppe“) ein.
- 14(2) Die Kooperationsgruppe setzt sich aus von den Mitgliedstaaten und der Kommission ernannten Vertretern zusammen. Den Vorsitz in der Kooperationsgruppe führt die Kommission. Die Kommission stellt das Sekretariat der Kooperationsgruppe bereit.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32014R0910 art. 46e, Europäische Kooperationsgruppe für die digitale Identität. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/eidas-910-2014/artikel-46e (hämtad 2026-08-26, bevis sha256:8b3c826329ee5ce6, bygge legal-2026-08-25).