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Agent · eidas-910-2014-45

eIDAS 2.0 artikel 45: Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

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Was diese Seite ist
Agent, eIDAS 2.0 artikel 45
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung müssen die Anforderungen des Anhangs IV erfüllen. Die Bewertung der Erfüllung dieser Anforderungen erfolgt entsprechend den Standards, Spezifikationen und Verfahren nach Absatz 2 dieses Artikels.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (1a) Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgestellten qualifizierten Zertifikate für die Website-Authentifizierung werden von Anbietern von Webbrowsern anerkannt. Anbieter von Webbrowsern stellen sicher, dass in dem Zertifikat bescheinigte Identitätsdaten und zusätzliche bescheinigte Attribute benutzerfreundlich dargestellt werden. Anbieter von Webbrowsern gewährleisten die Unterstützung der in Absatz 1 des…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (1b) Für qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung dürfen keine verbindlichen Anforderungen gelten, die über die in Absatz1 festgelegten hinausgehen.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (2) Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, die Spezifikationen und Verfahren für qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Absatz 4

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung müssen die Anforderungen des Anhangs IV erfüllen. Die Bewertung der Erfüllung dieser Anforderungen erfolgt entsprechend den Standards, Spezifikationen und Verfahren nach Absatz 2 dieses Artikels.
  2. 2(1a) Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgestellten qualifizierten Zertifikate für die Website-Authentifizierung werden von Anbietern von Webbrowsern anerkannt. Anbieter von Webbrowsern stellen sicher, dass in dem Zertifikat bescheinigte Identitätsdaten und zusätzliche bescheinigte Attribute benutzerfreundlich dargestellt werden. Anbieter von Webbrowsern gewährleisten die Unterstützung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten qualifizierten Zertifikate für die Website-Authentifizierung und die Interoperabilität mit diesen; davon ausgenommen sind Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen, wie in Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission definiert, während der ersten fünf Jahre ihrer Tätigkeit als Anbieter von Webbrowserdiensten.
  3. 3(1b) Für qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung dürfen keine verbindlichen Anforderungen gelten, die über die in Absatz1 festgelegten hinausgehen.
  4. 4(2) Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, die Spezifikationen und Verfahren für qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
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chapter
article45
paragraphs4
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32014R0910 art. 45, Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/eidas-910-2014/artikel-45 (hämtad 2026-08-26, bevis sha256:df195f00cb8cf64f, bygge legal-2026-08-25).