Agent · eidas-910-2014-45a
eIDAS 2.0 artikel 45a: Cybersicherheits-Vorsorgemaßnahmen
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32014R0910 · 2026-08-26 · Gewicht 80 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, eIDAS 2.0 artikel 45a
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-26Aktuell
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Kurze Antwort
What does eIDAS 2.0 Article 45a require, and what outcome does the rule tree give?
eIDAS 2.0 Article 45a is tested here by a deterministic rule tree of 4 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-26 against CELEX 32014R0910. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
eIDAS 2.0 Article 45aGegen den Herausgeber geprüft 2026-08-26Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Anbieter von Webbrowsern ergreifen keine Maßnahmen, die ihren Verpflichtungen nach Artikel 45 entgegenstehen, insbesondere den Anforderungen, qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung anzuerkennen und die bereitgestellten Identitätsdaten benutzerfreundlich darzustellen.
- Paragraph 2 applies. (2) Abweichend von Absatz 1, und nur in Fällen begründeter Bedenken hinsichtlich Sicherheitsverletzungen oder eines Integritätsverlusts eines bestimmten Zertifikats oder eines Satzes von Zertifikaten, können Anbieter von Webbrowsern Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf dieses Zertifikat oder diesen Satz von Zertifikaten ergreifen.
- Paragraph 3 applies. (3) Wenn ein Anbieter eines Webbrowsers Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergreift, teilt der Anbieter des Webbrowsers der Kommission, der zuständigen Aufsichtsstelle, der Einrichtung, der das Zertifikat ausgestellt wurde und dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der das Zertifikat oder den Satz von Zertifikaten ausgestellt hat, ihre Bedenken unverzüglich schriftlich zusammen mit einer Beschreibung der Maßnahmen, die…
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Anbieter von Webbrowsern ergreifen keine Maßnahmen, die ihren Verpflichtungen nach Artikel 45 entgegenstehen, insbesondere den Anforderungen, qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung anzuerkennen und die bereitgestellten Identitätsdaten benutzerfreundlich darzustellen.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Abweichend von Absatz 1, und nur in Fällen begründeter Bedenken hinsichtlich Sicherheitsverletzungen oder eines Integritätsverlusts eines bestimmten Zertifikats oder eines Satzes von Zertifikaten, können Anbieter von Webbrowsern Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf dieses Zertifikat oder diesen Satz von Zertifikaten ergreifen.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Wenn ein Anbieter eines Webbrowsers Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergreift, teilt der Anbieter des Webbrowsers der Kommission, der zuständigen Aufsichtsstelle, der Einrichtung, der das Zertifikat ausgestellt wurde und dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der das Zertifikat oder den Satz von Zertifikaten ausgestellt hat, ihre Bedenken unverzüglich schriftlich zusammen mit einer Beschreibung der Maßnahmen, die…
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(4) Die zuständige Aufsichtsstelle untersucht die in der Meldung vorgebrachten Themen gemäß Artikel 46b Absatz 4 Buchstabe k. Wenn das Ergebnis der Untersuchung nicht zum Widerruf des Qualifikationsstatus des Zertifikats führt, informiert die Aufsichtsstelle den Anbieter des Webbrowsers entsprechend und fordert diesen Anbieter auf, die Vorsorgemaßnahmen nach Absatz 2 dieses Artikels zu beenden.
Absatz 4
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Anbieter von Webbrowsern ergreifen keine Maßnahmen, die ihren Verpflichtungen nach Artikel 45 entgegenstehen, insbesondere den Anforderungen, qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung anzuerkennen und die bereitgestellten Identitätsdaten benutzerfreundlich darzustellen.
- 2(2) Abweichend von Absatz 1, und nur in Fällen begründeter Bedenken hinsichtlich Sicherheitsverletzungen oder eines Integritätsverlusts eines bestimmten Zertifikats oder eines Satzes von Zertifikaten, können Anbieter von Webbrowsern Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf dieses Zertifikat oder diesen Satz von Zertifikaten ergreifen.
- 3(3) Wenn ein Anbieter eines Webbrowsers Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergreift, teilt der Anbieter des Webbrowsers der Kommission, der zuständigen Aufsichtsstelle, der Einrichtung, der das Zertifikat ausgestellt wurde und dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der das Zertifikat oder den Satz von Zertifikaten ausgestellt hat, ihre Bedenken unverzüglich schriftlich zusammen mit einer Beschreibung der Maßnahmen, die aufgrund dieser Bedenken ergriffen worden sind, mit. Bei Erhalt einer solchen Meldung stellt die zuständige Aufsichtsstelle dem betreffenden Anbieter des Webbrowsers eine Empfangsbestätigung aus.
- 4(4) Die zuständige Aufsichtsstelle untersucht die in der Meldung vorgebrachten Themen gemäß Artikel 46b Absatz 4 Buchstabe k. Wenn das Ergebnis der Untersuchung nicht zum Widerruf des Qualifikationsstatus des Zertifikats führt, informiert die Aufsichtsstelle den Anbieter des Webbrowsers entsprechend und fordert diesen Anbieter auf, die Vorsorgemaßnahmen nach Absatz 2 dieses Artikels zu beenden.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32014R0910 art. 45a, Cybersicherheits-Vorsorgemaßnahmen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/eidas-910-2014/artikel-45a (hämtad 2026-08-26, bevis sha256:c41c777a56839066, bygge legal-2026-08-25).