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Agent · dora-2022-2554-54

DORA artikel 54: Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32022R2554 · 2026-08-18 · Gewicht 86 · minimal-risk

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Was diese Seite ist
Agent, DORA artikel 54
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihren amtlichen Websites unverzüglich jede Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion, gegen die nach Mitteilung dieser Entscheidung an die Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die in Absatz 1 genannte Bekanntmachung umfasst Informationen zu Art und Natur des Verstoßes, der Identität der verantwortlichen Personen und der verhängten Sanktionen.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Gelangt die zuständige Behörde nach einer Einzelfallprüfung zu der Auffassung, dass die Bekanntmachung der Identität im Falle juristischer Personen oder der Identität und der personenbezogenen Daten im Falle natürlicher Personen unverhältnismäßig wäre, was auch Risiken für den Schutz personenbezogener Daten einschließt, die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    a)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Aufschub der Veröffentlichung bis alle Gründe für die Nichtveröffentlichung wegfallen;

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    b)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    anonyme Veröffentlichung im Einklang mit dem nationalen Recht; oder

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    c)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    Unterlassung der Veröffentlichung, wenn die unter den Buchstaben a und b genannten Optionen entweder nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass keine Gefahr für die Stabilität der Finanzmärkte besteht, oder wenn eine solche Veröffentlichung nicht mit der bei der Verhängung der Sanktion angewandten Nachsicht vereinbar wäre.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (4) Wird entschieden, eine verwaltungsrechtliche Sanktion gemäß Absatz 3 Buchstabe b in anonymisierter Form bekannt zu machen, so kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben aufgeschoben werden.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (5) Macht eine zuständige Behörde eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion, gegen die ein Rechtsbehelf bei den einschlägigen Justizbehörden eingelegt worden ist, bekannt, so fügen die zuständigen Behörden diese Information ihrer amtlichen Website unverzüglich und etwaige nachfolgende Informationen über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt hinzu. Gerichtlich…

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (6) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bekanntmachungen nur so lange auf ihrer amtlichen Website verbleiben, wie es zum Zwecke dieses Artikels erforderlich ist. Dieser Zeitraum darf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht überschreiten.

    Absatz 12

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihren amtlichen Websites unverzüglich jede Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion, gegen die nach Mitteilung dieser Entscheidung an die Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
  2. 2(2) Die in Absatz 1 genannte Bekanntmachung umfasst Informationen zu Art und Natur des Verstoßes, der Identität der verantwortlichen Personen und der verhängten Sanktionen.
  3. 3(3) Gelangt die zuständige Behörde nach einer Einzelfallprüfung zu der Auffassung, dass die Bekanntmachung der Identität im Falle juristischer Personen oder der Identität und der personenbezogenen Daten im Falle natürlicher Personen unverhältnismäßig wäre, was auch Risiken für den Schutz personenbezogener Daten einschließt, die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden oder der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde — soweit dieser ermittelt werden kann —, so beschließt sie in Bezug auf die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, eine der folgenden Lösungen:
  4. 4a)
  5. 5Aufschub der Veröffentlichung bis alle Gründe für die Nichtveröffentlichung wegfallen;
  6. 6b)
  7. 7anonyme Veröffentlichung im Einklang mit dem nationalen Recht; oder
  8. 8c)
  9. 9Unterlassung der Veröffentlichung, wenn die unter den Buchstaben a und b genannten Optionen entweder nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass keine Gefahr für die Stabilität der Finanzmärkte besteht, oder wenn eine solche Veröffentlichung nicht mit der bei der Verhängung der Sanktion angewandten Nachsicht vereinbar wäre.
  10. 10(4) Wird entschieden, eine verwaltungsrechtliche Sanktion gemäß Absatz 3 Buchstabe b in anonymisierter Form bekannt zu machen, so kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben aufgeschoben werden.
  11. 11(5) Macht eine zuständige Behörde eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion, gegen die ein Rechtsbehelf bei den einschlägigen Justizbehörden eingelegt worden ist, bekannt, so fügen die zuständigen Behörden diese Information ihrer amtlichen Website unverzüglich und etwaige nachfolgende Informationen über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt hinzu. Gerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion für nichtig erklärt wird, werden ebenfalls bekannt gemacht.
  12. 12(6) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bekanntmachungen nur so lange auf ihrer amtlichen Website verbleiben, wie es zum Zwecke dieses Artikels erforderlich ist. Dieser Zeitraum darf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht überschreiten.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32022R2554
chapter
article54
paragraphs12
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorFinansinspektionen — Sweden
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32022R2554 art. 54, Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/dora-2022-2554/artikel-54 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:a7edfb18e5008078, bygge legal-2026-08-25).