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Agent · dataforordningen-2023-2854-22

Dataförordningen artikel 22: Amtshilfe und grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

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DataförordningenOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, Dataförordningen artikel 22
Gegen die amtliche Quelle geprüft
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und die Einrichtungen der Union arbeiten im Hinblick auf die kohärente Umsetzung dieses Kapitels zusammen und unterstützen sich diesbezüglich gegenseitig.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Daten, die im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen und geleisteter Amtshilfe nach Absatz 1 ausgetauscht worden sind, dürfen nicht in einer Weise genutzt werden, die mit dem Zweck des Datenverlangens unvereinbar ist.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Beabsichtigt eine öffentliche Stelle, von einem Dateninhaber, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, die Bereitstellung von Daten zu verlangen, so teilt sie diese Absicht zunächst der nach Artikel 37 benannten zuständigen Behörde jenes Mitgliedstaats mit. Diese Anforderung gilt auch für Zugangsverlangen der Kommission, der Europäischen Zentralbank sowie von Einrichtungen der Union. Das Verlangen w…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Nach Prüfung des Verlangens im Lichte der in Artikel 17 festgelegten Anforderungen ergreift die jeweils zuständige Behörde unverzüglich eine der folgenden Maßnahmen:

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    a)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    Sie übermittelt das Verlangen an den Dateninhaber und weist die anfragende öffentlichen Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union gegebenenfalls darauf hin, dass sie mit öffentlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem der Dateninhaber niedergelassen ist, zusammenarbeiten muss, um den Verwaltungsaufwand für den Dateninhaber bei der Erfüllung des Verlangens zu verringern;

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    b)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    sie lehnt das Verlangen aus hinreichend begründeten Gründen im Einklang mit diesem Kapitel ab.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    Die anfragende öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union trägt dem Hinweis der jeweils zuständigen Behörde sowie den von dieser genannten Gründen gemäß Unterabsatz 1 Rechnung, bevor sie, falls zutreffend, weitere Maßnahmen wie die erneute Einreichung des Verlangens ergreift.

    Absatz 9

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und die Einrichtungen der Union arbeiten im Hinblick auf die kohärente Umsetzung dieses Kapitels zusammen und unterstützen sich diesbezüglich gegenseitig.
  2. 2(2) Daten, die im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen und geleisteter Amtshilfe nach Absatz 1 ausgetauscht worden sind, dürfen nicht in einer Weise genutzt werden, die mit dem Zweck des Datenverlangens unvereinbar ist.
  3. 3(3) Beabsichtigt eine öffentliche Stelle, von einem Dateninhaber, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, die Bereitstellung von Daten zu verlangen, so teilt sie diese Absicht zunächst der nach Artikel 37 benannten zuständigen Behörde jenes Mitgliedstaats mit. Diese Anforderung gilt auch für Zugangsverlangen der Kommission, der Europäischen Zentralbank sowie von Einrichtungen der Union. Das Verlangen wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dateninhaber niedergelassen ist, geprüft.
  4. 4(4) Nach Prüfung des Verlangens im Lichte der in Artikel 17 festgelegten Anforderungen ergreift die jeweils zuständige Behörde unverzüglich eine der folgenden Maßnahmen:
  5. 5a)
  6. 6Sie übermittelt das Verlangen an den Dateninhaber und weist die anfragende öffentlichen Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union gegebenenfalls darauf hin, dass sie mit öffentlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem der Dateninhaber niedergelassen ist, zusammenarbeiten muss, um den Verwaltungsaufwand für den Dateninhaber bei der Erfüllung des Verlangens zu verringern;
  7. 7b)
  8. 8sie lehnt das Verlangen aus hinreichend begründeten Gründen im Einklang mit diesem Kapitel ab.
  9. 9Die anfragende öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union trägt dem Hinweis der jeweils zuständigen Behörde sowie den von dieser genannten Gründen gemäß Unterabsatz 1 Rechnung, bevor sie, falls zutreffend, weitere Maßnahmen wie die erneute Einreichung des Verlangens ergreift.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R2854
chapter
article22
paragraphs9
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R2854 art. 22, Amtshilfe und grenzüberschreitende Zusammenarbeit. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/dataforordningen-2023-2854/artikel-22 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:dfa946da88b943de, bygge legal-2026-08-25).