Rättskällor med officiella primärkällor

Utskrivet ·

Zum Inhalt springen
Zur Antwort springen

Agent · dataforordningen-2023-2854-21

Dataförordningen artikel 21: Weitergabe von im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Notwendigkeiten erhaltenen Daten an Forschungseinrichtungen oder statistische Ämter

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32023R2854 · 2026-08-18 · Gewicht 76 · minimal-risk

ExtendedOperational weight but lower priority. Metered by volume, not per call, once metering is switched on.

DataförordningenOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, Dataförordningen artikel 21
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-18Aktuell
Verantwortlicher Herausgeber
ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union ist berechtigt, die nach diesem Kapitel erhaltenen Daten weiterzugeben

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    a)

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    an Einzelpersonen oder Organisationen im Hinblick auf die Durchführung wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten oder Analysen, die mit dem Zweck des Datenverlangens vereinbar sind, oder

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    b)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    an nationale statistische Ämter oder an Eurostat zur Erstellung amtlicher Statistiken.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    (2) Personen oder Organisationen, die Daten nach Absatz 1 erhalten, müssen gemeinnützig oder im Rahmen einer nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht anerkannten Aufgabe von öffentlichem Interesse handeln. Dies umfasst keine Organisationen, die in erheblichem Maße dem Einfluss gewerblicher Unternehmen unterliegen, wodurch diese einen bevorzugten Zugang zu den Forschungsergebnissen erhalten könnten.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    (3) Einzelpersonen oder Organisationen, die Daten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten, müssen die gleichen Verpflichtungen erfüllen, die für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtungen der Union nach Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 19 gelten.

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    (4) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe c können Einzelpersonen oder Organisationen, die Empfänger der Daten gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind, die erhaltenen Daten, nachdem sie von den öffentlichen Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und den Einrichtungen der Union gelöscht wurden, für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten für die Zwecke des Datenverlangens aufbewahren.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (5) Beabsichtigt eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union, Daten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu übermitteln oder bereitzustellen, so teilt sie dies dem Dateninhaber, von dem die Daten empfangen wurden, unverzüglich mit, unter Angabe der Identität und der Kontaktdaten der die Daten empfangenden Organisation oder Einzelperson, des Zwecks der Überm…

    Absatz 9

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union ist berechtigt, die nach diesem Kapitel erhaltenen Daten weiterzugeben
  2. 2a)
  3. 3an Einzelpersonen oder Organisationen im Hinblick auf die Durchführung wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten oder Analysen, die mit dem Zweck des Datenverlangens vereinbar sind, oder
  4. 4b)
  5. 5an nationale statistische Ämter oder an Eurostat zur Erstellung amtlicher Statistiken.
  6. 6(2) Personen oder Organisationen, die Daten nach Absatz 1 erhalten, müssen gemeinnützig oder im Rahmen einer nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht anerkannten Aufgabe von öffentlichem Interesse handeln. Dies umfasst keine Organisationen, die in erheblichem Maße dem Einfluss gewerblicher Unternehmen unterliegen, wodurch diese einen bevorzugten Zugang zu den Forschungsergebnissen erhalten könnten.
  7. 7(3) Einzelpersonen oder Organisationen, die Daten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten, müssen die gleichen Verpflichtungen erfüllen, die für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtungen der Union nach Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 19 gelten.
  8. 8(4) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe c können Einzelpersonen oder Organisationen, die Empfänger der Daten gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind, die erhaltenen Daten, nachdem sie von den öffentlichen Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und den Einrichtungen der Union gelöscht wurden, für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten für die Zwecke des Datenverlangens aufbewahren.
  9. 9(5) Beabsichtigt eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union, Daten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu übermitteln oder bereitzustellen, so teilt sie dies dem Dateninhaber, von dem die Daten empfangen wurden, unverzüglich mit, unter Angabe der Identität und der Kontaktdaten der die Daten empfangenden Organisation oder Einzelperson, des Zwecks der Übermittlung oder Bereitstellung der Daten, des Zeitraums, für den die Daten verwendet werden sollen, und der getroffenen technischen Schutzmaßnahmen und organisatorischen Maßnahmen, auch wenn personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Ist der Dateninhaber mit der Übermittlung oder Bereitstellung von Daten nicht einverstanden, so kann er bei der nach Artikel 37 benannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dateninhaber niedergelassen ist, Beschwerde einlegen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R2854
chapter
article21
paragraphs9
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

callhttps://legal.exploreworldai.com/api/public/v1/agents/dataforordningen-2023-2854-21/run
methodGET
outputmatched, outcome, trace, missing, hash
Kontingent60 anrop per minut och adress, utan nyckel
stabilityRegelträdet versioneras. En ändring byter artefakthash, aldrig adress.

Hashes

textsha256:4f0f634278e66e9b4ed70567e857c7dc7f582056cca459bc5cb7907b6852a55f
scriptsha256:ce7e6fcad5d69351500e3c278b994e01ecfdbf59c161208825f704564d2eae5d
enginesha256:0a4bd50d21f8ec9be383fc091511008b76ad61909cbfb674eab56fe567fbd7a0
agentsha256:dfe66801ed1885d368e87bb5badd2968162579447959f155e91235041b80ca32
versionagent-engine-1+legal-2026-08-25 / dfe66801ed1885d3

Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R2854 art. 21, Weitergabe von im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Notwendigkeiten erhaltenen Daten an Forschungseinrichtungen oder statistische Ämter. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/dataforordningen-2023-2854/artikel-21 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:670cc6b3a57832a6, bygge legal-2026-08-25).