Agent · csddd-2024-1760-37
CSDDD artikel 37: Umsetzung
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1760 · 2026-08-18 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Agent, CSDDD artikel 37
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-18Aktuell
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Kurze Antwort
What does CSDDD Article 37 require, and what outcome does the rule tree give?
CSDDD Article 37 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32024L1760. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
CSDDD Article 37Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 26. Juli 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
- Paragraph 2 applies. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem
- Paragraph 3 applies. a)
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 26. Juli 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
a)
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
26. Juli 2027 auf in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gegründet wurden und im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2027, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 5 000 Beschäftigte hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1 500 000 000 EUR erziel…
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
b)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
26. Juli 2028 auf in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gegründet wurden und im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2028, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 3 000 Beschäftigte hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 000 000 EUR erzielt…
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
c)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
26. Juli 2027 auf in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2027 einen Nettoumsatz von mehr als 1 500 000 000 EUR in der Union erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedst…
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
d)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
26. Juli 2028 auf in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2028 einen Nettoumsatz von mehr als 900 000 000 EUR in der Union erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaa…
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
e)
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
26. Juli 2029 auf alle anderen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Unternehmen sowie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Unternehmen, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2029 b…
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 26. Juli 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
- 2Sie wenden diese Maßnahmen ab dem
- 3a)
- 426. Juli 2027 auf in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gegründet wurden und im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2027, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 5 000 Beschäftigte hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1 500 000 000 EUR erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre an;
- 5b)
- 626. Juli 2028 auf in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gegründet wurden und im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2028, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 3 000 Beschäftigte hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 000 000 EUR erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnende Geschäftsjahre an;
- 7c)
- 826. Juli 2027 auf in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2027 einen Nettoumsatz von mehr als 1 500 000 000 EUR in der Union erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre an;
- 9d)
- 1026. Juli 2028 auf in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2028 einen Nettoumsatz von mehr als 900 000 000 EUR in der Union erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnende Geschäftsjahre an;
- 11e)
- 1226. Juli 2029 auf alle anderen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Unternehmen sowie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Unternehmen, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnende Geschäftsjahre an;
- 13Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- 14(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1760 art. 37, Umsetzung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/csddd-2024-1760/artikel-37 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:cfc05e295d4c0193, bygge legal-2026-08-25).