Rättskällor med officiella primärkällor

Utskrivet ·

Zum Inhalt springen
Zur Antwort springen

Agent · csddd-2024-1760-37

CSDDD artikel 37: Umsetzung

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1760 · 2026-08-18 · Gewicht 67 · minimal-risk

OpenOpen reading. No metering is planned for this class.

CSDDDOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, CSDDD artikel 37
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-18Aktuell
Verantwortlicher Herausgeber
ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 26. Juli 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Sie wenden diese Maßnahmen ab dem

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    a)

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    26. Juli 2027 auf in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gegründet wurden und im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2027, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 5 000 Beschäftigte hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1 500 000 000 EUR erziel…

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    b)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    26. Juli 2028 auf in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gegründet wurden und im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2028, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 3 000 Beschäftigte hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 000 000 EUR erzielt…

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    c)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    26. Juli 2027 auf in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2027 einen Nettoumsatz von mehr als 1 500 000 000 EUR in der Union erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedst…

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    d)

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    26. Juli 2028 auf in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2028 einen Nettoumsatz von mehr als 900 000 000 EUR in der Union erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaa…

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    e)

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    26. Juli 2029 auf alle anderen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Unternehmen sowie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Unternehmen, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2029 b…

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 26. Juli 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
  2. 2Sie wenden diese Maßnahmen ab dem
  3. 3a)
  4. 426. Juli 2027 auf in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gegründet wurden und im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2027, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 5 000 Beschäftigte hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1 500 000 000 EUR erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre an;
  5. 5b)
  6. 626. Juli 2028 auf in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gegründet wurden und im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2028, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 3 000 Beschäftigte hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 000 000 EUR erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnende Geschäftsjahre an;
  7. 7c)
  8. 826. Juli 2027 auf in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2027 einen Nettoumsatz von mehr als 1 500 000 000 EUR in der Union erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre an;
  9. 9d)
  10. 1026. Juli 2028 auf in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2028 einen Nettoumsatz von mehr als 900 000 000 EUR in der Union erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnende Geschäftsjahre an;
  11. 11e)
  12. 1226. Juli 2029 auf alle anderen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Unternehmen sowie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Unternehmen, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnende Geschäftsjahre an;
  13. 13Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
  14. 14(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1760
chapter
article37
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

callhttps://legal.exploreworldai.com/api/public/v1/agents/csddd-2024-1760-37/run
methodGET
outputmatched, outcome, trace, missing, hash
Kontingent60 anrop per minut och adress, utan nyckel
stabilityRegelträdet versioneras. En ändring byter artefakthash, aldrig adress.

Hashes

textsha256:06cd6a56f3fcf2adab460e4591edc5debd2231511b82a692d9fd0322fb5e2a73
scriptsha256:ef99cdc445f6623dbde9f5542fddefc306b55a36d5ea433c2535e2bebdcd9ffc
enginesha256:0a4bd50d21f8ec9be383fc091511008b76ad61909cbfb674eab56fe567fbd7a0
agentsha256:b991c810a665367bce6a8de0dab4f447607a1073373fac4223322305b6f77f03
versionagent-engine-1+legal-2026-08-25 / b991c810a665367b

Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1760 art. 37, Umsetzung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/csddd-2024-1760/artikel-37 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:cfc05e295d4c0193, bygge legal-2026-08-25).