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Agent · csddd-2024-1760-25

CSDDD artikel 25: Befugnisse der Aufsichtsbehörden

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1760 · 2026-08-18 · Gewicht 67 · minimal-risk

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CSDDDOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, CSDDD artikel 25
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen, um die ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, einschließlich der Befugnis, Unternehmen zu verpflichten, Informationen bereitzustellen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der in den Artikeln 7 bis 16 festgelegten Verpflichtungen durchzuführen. Die Mitglieds…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Eine Aufsichtsbehörde kann auf eigene Initiative oder aufgrund ihr nach Artikel 26 übermittelter begründeter Bedenken eine Untersuchung einleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass ihr ausreichend Informationen vorliegen, die auf einen möglichen Verstoß eines Unternehmens gegen die Verpflichtungen aus den nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften hindeuten.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Untersuchungen werden im Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung stattfindet, und nach vorheriger Warnung des Unternehmens durchgeführt, es sei denn, die vorherige Warnung würde die Wirksamkeit der Untersuchung beeinträchtigen. Wenn eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Untersuchung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Untersuchung durchführen möchte, so ersucht…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Ermittelt eine Aufsichtsbehörde als Ergebnis der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 einen Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, so gewährt sie dem betreffenden Unternehmen eine angemessene Frist, um Abhilfe zu schaffen, sofern dies möglich ist.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Im Einklang mit Artikel 27 bzw. 29 schließen Abhilfemaßnahmen die Verhängung von Sanktionen oder das Eintreten der zivilrechtlichen Haftung nicht aus.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    (5) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen die Aufsichtsbehörden mindestens über die Befugnis

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    a)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    das Unternehmen anzuweisen,

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    i)

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    Verstöße gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durch das Ergreifen einer Maßnahme oder das Einstellen des Verhaltens abzustellen,

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    ii)

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    jegliche Wiederholung des betreffenden Verhaltens zu unterlassen und

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    iii)

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die dem Verstoß angemessen und erforderlich sind, um ihn zu beenden;

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen, um die ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, einschließlich der Befugnis, Unternehmen zu verpflichten, Informationen bereitzustellen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der in den Artikeln 7 bis 16 festgelegten Verpflichtungen durchzuführen. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Aufsichtsbehörden, die Annahme und Gestaltung des Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels im Einklang mit den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Anforderungen zu überwachen.
  2. 2(2) Eine Aufsichtsbehörde kann auf eigene Initiative oder aufgrund ihr nach Artikel 26 übermittelter begründeter Bedenken eine Untersuchung einleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass ihr ausreichend Informationen vorliegen, die auf einen möglichen Verstoß eines Unternehmens gegen die Verpflichtungen aus den nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften hindeuten.
  3. 3(3) Untersuchungen werden im Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung stattfindet, und nach vorheriger Warnung des Unternehmens durchgeführt, es sei denn, die vorherige Warnung würde die Wirksamkeit der Untersuchung beeinträchtigen. Wenn eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Untersuchung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Untersuchung durchführen möchte, so ersucht sie die Aufsichtsbehörde in diesem Mitgliedstaat nach Artikel 28 Absatz 3 um Amtshilfe.
  4. 4(4) Ermittelt eine Aufsichtsbehörde als Ergebnis der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 einen Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, so gewährt sie dem betreffenden Unternehmen eine angemessene Frist, um Abhilfe zu schaffen, sofern dies möglich ist.
  5. 5Im Einklang mit Artikel 27 bzw. 29 schließen Abhilfemaßnahmen die Verhängung von Sanktionen oder das Eintreten der zivilrechtlichen Haftung nicht aus.
  6. 6(5) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen die Aufsichtsbehörden mindestens über die Befugnis
  7. 7a)
  8. 8das Unternehmen anzuweisen,
  9. 9i)
  10. 10Verstöße gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durch das Ergreifen einer Maßnahme oder das Einstellen des Verhaltens abzustellen,
  11. 11ii)
  12. 12jegliche Wiederholung des betreffenden Verhaltens zu unterlassen und
  13. 13iii)
  14. 14gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die dem Verstoß angemessen und erforderlich sind, um ihn zu beenden;

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1760
chapter
article25
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1760 art. 25, Befugnisse der Aufsichtsbehörden. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/csddd-2024-1760/artikel-25 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:6308fd485c8cab8a, bygge legal-2026-08-25).