Agent · csddd-2024-1760-25
CSDDD artikel 25: Befugnisse der Aufsichtsbehörden
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1760 · 2026-08-18 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, CSDDD artikel 25
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-18Aktuell
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Kurze Antwort
What does CSDDD Article 25 require, and what outcome does the rule tree give?
CSDDD Article 25 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32024L1760. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
CSDDD Article 25Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen, um die ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, einschließlich der Befugnis, Unternehmen zu verpflichten, Informationen bereitzustellen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der in den Artikeln 7 bis 16 festgelegten Verpflichtungen durchzuführen. Die Mitglieds…
- Paragraph 2 applies. (2) Eine Aufsichtsbehörde kann auf eigene Initiative oder aufgrund ihr nach Artikel 26 übermittelter begründeter Bedenken eine Untersuchung einleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass ihr ausreichend Informationen vorliegen, die auf einen möglichen Verstoß eines Unternehmens gegen die Verpflichtungen aus den nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften hindeuten.
- Paragraph 3 applies. (3) Untersuchungen werden im Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung stattfindet, und nach vorheriger Warnung des Unternehmens durchgeführt, es sei denn, die vorherige Warnung würde die Wirksamkeit der Untersuchung beeinträchtigen. Wenn eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Untersuchung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Untersuchung durchführen möchte, so ersucht…
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen, um die ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, einschließlich der Befugnis, Unternehmen zu verpflichten, Informationen bereitzustellen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der in den Artikeln 7 bis 16 festgelegten Verpflichtungen durchzuführen. Die Mitglieds…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Eine Aufsichtsbehörde kann auf eigene Initiative oder aufgrund ihr nach Artikel 26 übermittelter begründeter Bedenken eine Untersuchung einleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass ihr ausreichend Informationen vorliegen, die auf einen möglichen Verstoß eines Unternehmens gegen die Verpflichtungen aus den nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften hindeuten.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Untersuchungen werden im Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung stattfindet, und nach vorheriger Warnung des Unternehmens durchgeführt, es sei denn, die vorherige Warnung würde die Wirksamkeit der Untersuchung beeinträchtigen. Wenn eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Untersuchung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Untersuchung durchführen möchte, so ersucht…
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(4) Ermittelt eine Aufsichtsbehörde als Ergebnis der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 einen Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, so gewährt sie dem betreffenden Unternehmen eine angemessene Frist, um Abhilfe zu schaffen, sofern dies möglich ist.
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
Im Einklang mit Artikel 27 bzw. 29 schließen Abhilfemaßnahmen die Verhängung von Sanktionen oder das Eintreten der zivilrechtlichen Haftung nicht aus.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
(5) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen die Aufsichtsbehörden mindestens über die Befugnis
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
a)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
das Unternehmen anzuweisen,
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
i)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
Verstöße gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durch das Ergreifen einer Maßnahme oder das Einstellen des Verhaltens abzustellen,
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
ii)
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
jegliche Wiederholung des betreffenden Verhaltens zu unterlassen und
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
iii)
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die dem Verstoß angemessen und erforderlich sind, um ihn zu beenden;
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen, um die ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, einschließlich der Befugnis, Unternehmen zu verpflichten, Informationen bereitzustellen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der in den Artikeln 7 bis 16 festgelegten Verpflichtungen durchzuführen. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Aufsichtsbehörden, die Annahme und Gestaltung des Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels im Einklang mit den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Anforderungen zu überwachen.
- 2(2) Eine Aufsichtsbehörde kann auf eigene Initiative oder aufgrund ihr nach Artikel 26 übermittelter begründeter Bedenken eine Untersuchung einleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass ihr ausreichend Informationen vorliegen, die auf einen möglichen Verstoß eines Unternehmens gegen die Verpflichtungen aus den nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften hindeuten.
- 3(3) Untersuchungen werden im Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung stattfindet, und nach vorheriger Warnung des Unternehmens durchgeführt, es sei denn, die vorherige Warnung würde die Wirksamkeit der Untersuchung beeinträchtigen. Wenn eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Untersuchung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Untersuchung durchführen möchte, so ersucht sie die Aufsichtsbehörde in diesem Mitgliedstaat nach Artikel 28 Absatz 3 um Amtshilfe.
- 4(4) Ermittelt eine Aufsichtsbehörde als Ergebnis der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 einen Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, so gewährt sie dem betreffenden Unternehmen eine angemessene Frist, um Abhilfe zu schaffen, sofern dies möglich ist.
- 5Im Einklang mit Artikel 27 bzw. 29 schließen Abhilfemaßnahmen die Verhängung von Sanktionen oder das Eintreten der zivilrechtlichen Haftung nicht aus.
- 6(5) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen die Aufsichtsbehörden mindestens über die Befugnis
- 7a)
- 8das Unternehmen anzuweisen,
- 9i)
- 10Verstöße gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durch das Ergreifen einer Maßnahme oder das Einstellen des Verhaltens abzustellen,
- 11ii)
- 12jegliche Wiederholung des betreffenden Verhaltens zu unterlassen und
- 13iii)
- 14gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die dem Verstoß angemessen und erforderlich sind, um ihn zu beenden;
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1760 art. 25, Befugnisse der Aufsichtsbehörden. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/csddd-2024-1760/artikel-25 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:6308fd485c8cab8a, bygge legal-2026-08-25).