Rättskällor med officiella primärkällor

Utskrivet ·

Zum Inhalt springen
Zur Antwort springen

Agent · csddd-2024-1760-24

CSDDD artikel 24: Aufsichtsbehörden

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1760 · 2026-08-18 · Gewicht 67 · minimal-risk

OpenOpen reading. No metering is planned for this class.

CSDDDOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, CSDDD artikel 24
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-18Aktuell
Verantwortlicher Herausgeber
ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Aufsichtsbehörde(n), die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus den nach Artikel 7 bis 16 und Artikel 22 angenommenen nationalen Rechtsvorschriften zuständig ist bzw. sind.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Für das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Unternehmen ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen eingetragenen Sitz hat.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Für das in Artikel 2 Absatz 2 genannte Unternehmen ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen eine Zweigstelle hat. Hat das Unternehmen keine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat oder hat es Zweigstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen in dem Geschäftsjahr…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    Ein Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 kann auf der Grundlage einer Änderung der Umstände, die dazu führt, dass der größte Teil des Umsatzes in der Union in einem anderen Mitgliedstaat erzielt wird, einen hinreichend begründeten Antrag auf einen Wechsel der Aufsichtsbehörde, die in Bezug auf dieses Unternehmen für die Regulierung der unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten zuständig ist, stellen.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (4) Erfüllt ein Mutterunternehmen die sich aus der vorliegenden Richtlinie ergebenden Verpflichtungen gemäß Artikel 6 im Namen seiner Tochterunternehmen, so arbeitet die für die Muttergesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde mit der für das Tochterunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen, die weiterhin dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass das Tochterunternehmen der Ausübung der Befugnisse nach Artikel…

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    (5) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so stellt er sicher, dass die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Aufsichtsbehörden klar geregelt sind und dass sie eng und wirksam zusammenarbeiten.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    (6) Die Mitgliedstaaten können die für die Überwachung beaufsichtigter Finanzunternehmen benannten Behörden auch als Aufsichtsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie benennen.

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    (7) Bis zum 26. Juli 2026 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Kontaktdaten der nach diesem Artikel benannten Aufsichtsbehörden sowie deren jeweilige Zuständigkeiten mit, sofern mehrere Aufsichtsbehörden benannt wurden. Sie unterrichten die Kommission über jede diesbezügliche Änderung.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (8) Die Kommission veröffentlicht unter anderem auf ihrer Website ein Verzeichnis der Aufsichtsbehörden und, wenn es in einem Mitgliedstaat mehrere Aufsichtsbehörden gibt, die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Behörden im Zusammenhang mit der vorliegenden Richtlinie. Die Kommission aktualisiert das Verzeichnis regelmäßig auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (9) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden und sorgen dafür, dass sie und alle Personen, die für sie arbeiten bzw. für sie gearbeitet haben, sowie von ihr beauftragte Wirtschaftsprüfer, Sachverständige und alle anderen von ihr beauftragten Personen, ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses ausüben. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass di…

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie veröffentlichen und online zugänglich machen.

    Absatz 11

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Aufsichtsbehörde(n), die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus den nach Artikel 7 bis 16 und Artikel 22 angenommenen nationalen Rechtsvorschriften zuständig ist bzw. sind.
  2. 2(2) Für das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Unternehmen ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen eingetragenen Sitz hat.
  3. 3(3) Für das in Artikel 2 Absatz 2 genannte Unternehmen ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen eine Zweigstelle hat. Hat das Unternehmen keine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat oder hat es Zweigstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen in dem Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr, das dem in Artikel 37 genannten Zeitpunkt oder dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen erstmals die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 erfüllt, vorausgeht, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist, den größten Teil seines Nettoumsatzes in der Union erzielt hat.
  4. 4Ein Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 kann auf der Grundlage einer Änderung der Umstände, die dazu führt, dass der größte Teil des Umsatzes in der Union in einem anderen Mitgliedstaat erzielt wird, einen hinreichend begründeten Antrag auf einen Wechsel der Aufsichtsbehörde, die in Bezug auf dieses Unternehmen für die Regulierung der unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten zuständig ist, stellen.
  5. 5(4) Erfüllt ein Mutterunternehmen die sich aus der vorliegenden Richtlinie ergebenden Verpflichtungen gemäß Artikel 6 im Namen seiner Tochterunternehmen, so arbeitet die für die Muttergesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde mit der für das Tochterunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen, die weiterhin dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass das Tochterunternehmen der Ausübung der Befugnisse nach Artikel 25 unterliegt. In diesem Zusammenhang erleichtert das nach Artikel 28 eingerichtete europäische Netz der Aufsichtsbehörden die erforderliche Zusammenarbeit, Koordinierung und Leistung von Amtshilfe gemäß Artikel 28.
  6. 6(5) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so stellt er sicher, dass die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Aufsichtsbehörden klar geregelt sind und dass sie eng und wirksam zusammenarbeiten.
  7. 7(6) Die Mitgliedstaaten können die für die Überwachung beaufsichtigter Finanzunternehmen benannten Behörden auch als Aufsichtsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie benennen.
  8. 8(7) Bis zum 26. Juli 2026 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Kontaktdaten der nach diesem Artikel benannten Aufsichtsbehörden sowie deren jeweilige Zuständigkeiten mit, sofern mehrere Aufsichtsbehörden benannt wurden. Sie unterrichten die Kommission über jede diesbezügliche Änderung.
  9. 9(8) Die Kommission veröffentlicht unter anderem auf ihrer Website ein Verzeichnis der Aufsichtsbehörden und, wenn es in einem Mitgliedstaat mehrere Aufsichtsbehörden gibt, die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Behörden im Zusammenhang mit der vorliegenden Richtlinie. Die Kommission aktualisiert das Verzeichnis regelmäßig auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.
  10. 10(9) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden und sorgen dafür, dass sie und alle Personen, die für sie arbeiten bzw. für sie gearbeitet haben, sowie von ihr beauftragte Wirtschaftsprüfer, Sachverständige und alle anderen von ihr beauftragten Personen, ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses ausüben. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Aufsichtsbehörden rechtlich und funktional unabhängig und frei von jedweder direkten oder indirekten äußeren Einflussnahme sind, einschließlich der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen oder anderer Marktinteressen, d. h., dass ihr Personal und die für die Leitung zuständigen Personen keinen Interessenkonflikten ausgesetzt sind, dass sie Vertraulichkeitsanforderungen unterliegen und sich jeder Handlung enthalten, die nicht mit ihren Aufgaben vereinbar ist.
  11. 11(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie veröffentlichen und online zugänglich machen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1760
chapter
article24
paragraphs11
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

callhttps://legal.exploreworldai.com/api/public/v1/agents/csddd-2024-1760-24/run
methodGET
outputmatched, outcome, trace, missing, hash
Kontingent60 anrop per minut och adress, utan nyckel
stabilityRegelträdet versioneras. En ändring byter artefakthash, aldrig adress.

Hashes

textsha256:2003f623ccc41fdbddbf8a94826bfd41e06ff19c91709a62dba37543cb5125f1
scriptsha256:96f8a49ce76e143c372251061510e3cbb3dcc3ae4d721388787d15f449f398ca
enginesha256:0a4bd50d21f8ec9be383fc091511008b76ad61909cbfb674eab56fe567fbd7a0
agentsha256:6d104b0f975151207618cd96bf85f94413d2c9375a4c1d1964fc4108354ffb3d
versionagent-engine-1+legal-2026-08-25 / 6d104b0f97515120

Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1760 art. 24, Aufsichtsbehörden. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/csddd-2024-1760/artikel-24 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:81e0a8d5960e5e05, bygge legal-2026-08-25).