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Agent · csddd-2024-1760-20

CSDDD artikel 20: Begleitmaßnahmen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1760 · 2026-08-18 · Gewicht 67 · minimal-risk

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CSDDDOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, CSDDD artikel 20
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2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten richten einzeln oder gemeinsam spezielle Websites, Plattformen oder Portale ein und betreiben diese, um Unternehmen, deren Geschäftspartner und Interessenträger zu informieren und zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sind KMU, die den Aktivitätsketten von Unternehmen angehören, besonders zu berücksichtigen. Diese Websites, Plattformen oder Portale bieten insbesondere Zugang zu

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    a)

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    dem Inhalt und den Kriterien für die Berichterstattung, wie sie von der Kommission in den gemäß Artikel 16 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind,

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    b)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    den Leitlinien der Kommission zu freiwilligen Mustervertragsklauseln nach Artikel 18 und den Leitlinien, die sie gemäß Artikel 19 herausgibt,

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    c)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    dem zentralen Helpdesk gemäß Artikel 21 und

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    d)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    Informationen für Interessenträger und ihre Vertreter darüber, wie sie sich während des gesamten Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einbringen können.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (2) Unbeschadet der Vorschriften für staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten KMU finanziell unterstützen. Die Mitgliedstaaten können auch Interessenträger unterstützen, um ihnen die Ausübung der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte zu erleichtern.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (3) Die Kommission kann auf der Grundlage bestehender Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Sorgfaltspflicht in der Union und in Drittländern die Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und neue Maßnahmen ausarbeiten, darunter zur Erleichterung von Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen, um die Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (4) Unternehmen können sich unbeschadet der Artikel 25, 26 und 29 an Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen beteiligen, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Artikeln 7 bis 16 zu unterstützen, insofern diese Initiativen geeignet sind, die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu unterstützen. Insbesondere können Unternehmen nach Bewertung ihrer Angemessenheit einschlägige Risikoanalysen, die im Ra…

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten können die Verbreitung von Informationen über solche Initiativen und deren Ergebnis erleichtern. Die Kommission gibt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Festlegung von Eignungskriterien und einer Methode, mit der Unternehmen die Eignung von Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen bewerten sollen, heraus.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (5) Unternehmen können unbeschadet der Artikel 25, 26 und 29 Überprüfungen durch unabhängige Dritte von Unternehmen in ihrer Aktivitätskette in Anspruch nehmen, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, soweit diese Überprüfung geeignet ist, um die Erfüllung der einschlägigen Verpflichtungen zu unterstützen. Die Überprüfung durch unabhängige Dritte kann auch von anderen Unternehmen oder einer Industrie…

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten richten einzeln oder gemeinsam spezielle Websites, Plattformen oder Portale ein und betreiben diese, um Unternehmen, deren Geschäftspartner und Interessenträger zu informieren und zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sind KMU, die den Aktivitätsketten von Unternehmen angehören, besonders zu berücksichtigen. Diese Websites, Plattformen oder Portale bieten insbesondere Zugang zu
  2. 2a)
  3. 3dem Inhalt und den Kriterien für die Berichterstattung, wie sie von der Kommission in den gemäß Artikel 16 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind,
  4. 4b)
  5. 5den Leitlinien der Kommission zu freiwilligen Mustervertragsklauseln nach Artikel 18 und den Leitlinien, die sie gemäß Artikel 19 herausgibt,
  6. 6c)
  7. 7dem zentralen Helpdesk gemäß Artikel 21 und
  8. 8d)
  9. 9Informationen für Interessenträger und ihre Vertreter darüber, wie sie sich während des gesamten Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einbringen können.
  10. 10(2) Unbeschadet der Vorschriften für staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten KMU finanziell unterstützen. Die Mitgliedstaaten können auch Interessenträger unterstützen, um ihnen die Ausübung der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte zu erleichtern.
  11. 11(3) Die Kommission kann auf der Grundlage bestehender Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Sorgfaltspflicht in der Union und in Drittländern die Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und neue Maßnahmen ausarbeiten, darunter zur Erleichterung von Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen, um die Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen.
  12. 12(4) Unternehmen können sich unbeschadet der Artikel 25, 26 und 29 an Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen beteiligen, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Artikeln 7 bis 16 zu unterstützen, insofern diese Initiativen geeignet sind, die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu unterstützen. Insbesondere können Unternehmen nach Bewertung ihrer Angemessenheit einschlägige Risikoanalysen, die im Rahmen von Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen oder von Mitgliedern dieser Initiativen durchgeführt wurden, nutzen oder sich daran beteiligen und über diese Initiativen wirksame angemessene Maßnahmen ergreifen oder sich daran beteiligen. Dabei überwachen die Unternehmen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und ergreifen erforderlichenfalls weiterhin geeignete Maßnahmen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen sicherzustellen.
  13. 13Die Kommission und die Mitgliedstaaten können die Verbreitung von Informationen über solche Initiativen und deren Ergebnis erleichtern. Die Kommission gibt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Festlegung von Eignungskriterien und einer Methode, mit der Unternehmen die Eignung von Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen bewerten sollen, heraus.
  14. 14(5) Unternehmen können unbeschadet der Artikel 25, 26 und 29 Überprüfungen durch unabhängige Dritte von Unternehmen in ihrer Aktivitätskette in Anspruch nehmen, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, soweit diese Überprüfung geeignet ist, um die Erfüllung der einschlägigen Verpflichtungen zu unterstützen. Die Überprüfung durch unabhängige Dritte kann auch von anderen Unternehmen oder einer Industrieinitiative bzw. Multi-Stakeholder-Initiative durchgeführt werden. Mit der unabhängigen Überprüfung betraute Dritte müssen objektiv und völlig unabhängig vom Unternehmen handeln, frei von jeglichen Interessenkonflikten sein, frei von jedweder direkten oder indirekten äußeren Einflussnahme sein und jede Handlung unterlassen, die mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar ist. Je nach Art der negativen Auswirkungen müssen sie über Erfahrung und Kompetenz in Umwelt- oder Menschenrechtsfragen verfügen, und sie müssen für die Qualität und Zuverlässigkeit ihrer Überprüfung verantwortlich sein.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1760
chapter
article20
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1760 art. 20, Begleitmaßnahmen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/csddd-2024-1760/artikel-20 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:53926759a0729dfd, bygge legal-2026-08-25).