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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-57/23JH v Policejní prezidium

Entschieden
2025-11-20
ECLI
ECLI:EU:C:2025:905
CELEX
62023CJ0057
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr – Richtlinie (EU) 2016/680 – Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und e – Minimierung der Datenverarbeitung – Begrenzung der Speicherung personenbezogener Daten – Art. 10 – Erhebung und Speicherung biometrischer und genetischer Daten – Unbedingte Erforderlichkeit – Art. 6 Buchst. a – Verpflichtung, zwischen den personenbezogenen Daten verschiedener Personenkategorien zu unterscheiden – Nationale Rechtsvorschriften, die die Erhebung biometrischer und genetischer Daten jeder Person vorsehen, die einer vorsätzlichen Straftat verdächtig ist oder der Begehung einer solchen Tat beschuldigt wird – Art. 5 – Angemessene Fristen für die Löschung oder die regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung dieser Daten – Keine Höchstfrist für die Speicherung – Beurteilung der Notwendigkeit der Speicherung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei auf der Grundlage interner Vorschriften – Art. 8 Abs. 2 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten – Begriff ‚Recht der Mitgliedstaaten‘ – Möglichkeit, die nationale Rechtsprechung als ‚Recht der Mitgliedstaaten‘ einzustufen.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

    Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

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    • Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
    • Kein Satz von einem Sprachmodell geschrieben
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    • Modellkarte und Prüfung nach der KI-Verordnung veröffentlicht

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