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Gerichtshof der Europäischen Union · Beschluss

C-561/22Willy Hermann Service GmbH and DI v Präsidentin des Landesgerichts Feldkirch

Entschieden
2023-03-07
ECLI
ECLI:EU:C:2023:167
CELEX
62022CO0561
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Richtlinie 2013/34/EU – Art. 30 und 51 – Offenlegung des Jahresabschlusses – Sanktionen bei unterlassener Offenlegung – Verhängung von Zwangsgeldern durch ein Zivilgericht – Verwaltungsverfahren zur Beitreibung dieser unanfechtbar gewordenen Zwangsgelder – Regelung, die die Überprüfung dieser Zwangsgelder durch ein Verwaltungsgericht ausschließt – Rechtskraft – Effektivitätsgrundsatz – Verhältnismäßigkeit.

Legt aus

Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

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