Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-517/23Apothekerkammer Nordrhein v DocMorris NV
- Entschieden
- 2025-02-27
- ECLI
- ECLI:EU:C:2025:122
- CELEX
- 62023CJ0517
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Humanarzneimittel – Richtlinie 2001/83/EG – Art. 86 Abs. 1 – Begriff ‚Werbung für Arzneimittel‘ – Art. 87 Abs. 3 – Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel – Werbung für das gesamte Arzneimittelsortiment einer Apotheke – Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag oder über einen prozentualen Preisnachlass für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte – Unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen – Freier Warenverkehr – Art. 34 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Elektronischer Geschäftsverkehr – Richtlinie 2000/31/EG – Art. 3 Abs. 2 und Abs. 4 Buchst. a – Beschränkung – Rechtfertigung – Verbraucherschutz.
Legt aus
Artikel in der Entscheidung
Die Vorschriften nennt das Gericht in seiner eigenen Schlagwortzeile. Der Artikeltext hier, die Entscheidung an der Quelle.
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.
Überprüfbare Vertrauenssignale
- Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
- Kein Satz von einem Sprachmodell geschrieben
- Version und Lesedatum an jeder Antwort
- Keine Kundendaten, keine Dokumente, keine Beratung
- Modellkarte und Prüfung nach der KI-Verordnung veröffentlicht