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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-517/23Apothekerkammer Nordrhein v DocMorris NV

Entschieden
2025-02-27
ECLI
ECLI:EU:C:2025:122
CELEX
62023CJ0517
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Humanarzneimittel – Richtlinie 2001/83/EG – Art. 86 Abs. 1 – Begriff ‚Werbung für Arzneimittel‘ – Art. 87 Abs. 3 – Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel – Werbung für das gesamte Arzneimittelsortiment einer Apotheke – Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag oder über einen prozentualen Preisnachlass für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte – Unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen – Freier Warenverkehr – Art. 34 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Elektronischer Geschäftsverkehr – Richtlinie 2000/31/EG – Art. 3 Abs. 2 und Abs. 4 Buchst. a – Beschränkung – Rechtfertigung – Verbraucherschutz.

Legt aus

Artikel in der Entscheidung

Die Vorschriften nennt das Gericht in seiner eigenen Schlagwortzeile. Der Artikeltext hier, die Entscheidung an der Quelle.

Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

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