Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-447/24Staatsanwaltschaft Berlin v SO
- Entschieden
- 2026-05-21
- ECLI
- ECLI:EU:C:2026:417
- CELEX
- 62024CJ0447
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird – Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung – Art. 9 Abs. 1 Buchst. i – Betroffene Person, die nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu ihrer Verurteilung geführt hat – Ausnahmen – Von der betroffenen Person an ihren Rechtsbeistand erteiltes Mandat, sie bei der sie betreffenden Verhandlung zu verteidigen und an sie adressierte Zustellungen entgegenzunehmen – Unterrichtung über den vorgesehenen Termin und Ort der anberaumten Verhandlung – Freiwilliger und zweifelsfreier Verzicht der betroffenen Person, bei dieser Verhandlung persönlich zu erscheinen – Ermessen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats – Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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