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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-311/24Bundeswettbewerbsbehörde v M. GmbH

Entschieden
2026-01-29
ECLI
ECLI:EU:C:2026:50
CELEX
62024CJ0311
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Unlauterer Wettbewerb – Unlautere Handelspraktiken – Richtlinie (EU) 2019/633 – Verbot – Art. 3 Abs. 1 Buchst. d – Zahlungsaufforderung, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen des Lieferanten steht – Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e – Befugnis zur Verhängung von Geldbußen – Qualifizierung als ‚einheitliche Zuwiderhandlung‘ für mehrere verbotene unlautere Handelspraktiken, die zu einer einzigen Geldbuße führen – Grundsatz ne bis in idem – Nationale Rechtsvorschriften, die eine Obergrenze für die Geldbuße vorsehen.

Legt aus

    Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

    Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

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