Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-232/25Z.R. and Ś. v U. and Z
- Entschieden
- 2026-06-18
- ECLI
- ECLI:EU:C:2026:494
- CELEX
- 62025CJ0232
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Art. 5 Nr. 3 – Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht – Natürliche und juristische Personen, die eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch die Verbreitung von audiovisuellem Inhalt im Fernsehen und im Internet geltend machen – Internationale Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem dieser Inhalt produziert wurde – Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs – Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Personen – Inhalt, der Elemente enthält, anhand derer sich eine Person mittelbar individuell identifizieren lässt – Klage auf Erlass von Maßnahmen zur Beseitigung und Verhinderung der Auswirkungen einer solchen Verletzung sowie auf Ersatz des immateriellen Schadens.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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