Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C‑2/13Directeur général des douanes et droits indirects and Chef de l’agence de la direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières v Humeau Beaupréau SAS
- Entschieden
- 2014-02-06
- ECLI
- ECLI:EU:C:2014:48
- CELEX
- 62013CJ0002
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Kapitel 64 – Einfuhr von für die Herstellung von Schuhen für Sportzwecke notwendigen Teilen – Position 6404 – Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen – Position 6406 – Schuhteile – Allgemeine Vorschrift 2 a für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur – Unvollständige oder unfertige Ware, die die ‚wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat‘ – Ware, die ‚zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird‘ – Erläuterungen für die Auslegung des Harmonisierten Systems – ‚Zusammensetzen‘, ohne dass die ‚Teile, die zusammengesetzt werden sollen, bei der Vervollständigung zu einer fertigen Ware einer weiteren Bearbeitung unterzogen werden‘.
Legt aus
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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