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Agent · visselblasardirektivet-2019-1937-27

WHISTLEBLOWING artikel 27: Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32019L1937 · 2026-08-22 · Gewicht 67 · minimal-risk

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WHISTLEBLOWINGOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, WHISTLEBLOWING artikel 27
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle relevanten Informationen über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 17. Dezember 2023 einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie vor.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Unbeschadet der in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Berichtspflichten legen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die folgenden Statistiken — vorzugsweise in aggregierter Form — in Bezug auf die in Kapitel III genannten Meldungen vor, soweit sie auf zentraler Ebene in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügbar sind:

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    a)

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    Zahl der bei den zuständigen Behörden eingegangenen Meldungen,

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    b)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die infolge dieser Meldungen eingeleitet wurden, sowie deren Ergebnisse, und

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    c)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    sofern festgestellt, geschätzter finanzieller Schaden sowie im Anschluss an Untersuchungen und Gerichtsverfahren zu den gemeldeten Verstößen (wieder)eingezogene Beträge.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 17. Dezember 2025 einen Bericht vor, in dem sie unter Berücksichtigung ihres gemäß Absatz 1 vorgelegten Berichts und der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 übermittelten Statistiken die Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften bewertet. Sie bewertet in dem Bericht, wie di…

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    Zusätzlich zur Bewertung gemäß Unterabsatz 1 wird in dem Bericht bewertet, auf welche Weise die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verpflichtung, Folgemaßnahmen zu Meldungen von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Verstößen zu ergreifen, die bestehenden Kooperationsmechanismen genutzt haben und wie sie generell im Fall von Verstößen mit grenzüberschreitender Dimension zusammenarbeiten.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (4) Die Kommission veröffentlicht die in den Absätzen 1 und 3 genannten Berichte und macht sie leicht zugänglich.

    Absatz 11

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle relevanten Informationen über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 17. Dezember 2023 einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie vor.
  2. 2(2) Unbeschadet der in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Berichtspflichten legen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die folgenden Statistiken — vorzugsweise in aggregierter Form — in Bezug auf die in Kapitel III genannten Meldungen vor, soweit sie auf zentraler Ebene in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügbar sind:
  3. 3a)
  4. 4Zahl der bei den zuständigen Behörden eingegangenen Meldungen,
  5. 5b)
  6. 6Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die infolge dieser Meldungen eingeleitet wurden, sowie deren Ergebnisse, und
  7. 7c)
  8. 8sofern festgestellt, geschätzter finanzieller Schaden sowie im Anschluss an Untersuchungen und Gerichtsverfahren zu den gemeldeten Verstößen (wieder)eingezogene Beträge.
  9. 9(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 17. Dezember 2025 einen Bericht vor, in dem sie unter Berücksichtigung ihres gemäß Absatz 1 vorgelegten Berichts und der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 übermittelten Statistiken die Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften bewertet. Sie bewertet in dem Bericht, wie die Richtlinie funktioniert hat und prüft, ob zusätzliche Maßnahmen einschließlich etwaiger geeigneter Änderungen zur Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie auf zusätzliche Unionsrechtsakte oder Bereiche erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer und der Arbeitsbedingungen.
  10. 10Zusätzlich zur Bewertung gemäß Unterabsatz 1 wird in dem Bericht bewertet, auf welche Weise die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verpflichtung, Folgemaßnahmen zu Meldungen von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Verstößen zu ergreifen, die bestehenden Kooperationsmechanismen genutzt haben und wie sie generell im Fall von Verstößen mit grenzüberschreitender Dimension zusammenarbeiten.
  11. 11(4) Die Kommission veröffentlicht die in den Absätzen 1 und 3 genannten Berichte und macht sie leicht zugänglich.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32019L1937
chapter
article27
paragraphs11
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32019L1937 art. 27, Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/visselblasardirektivet-2019-1937/artikel-27 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:b32d19964d7da6c7, bygge legal-2026-08-25).