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Agent · psd2-2015-2366-89

PSD2 artikel 89: Haftung der Zahlungsdienstleister für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32015L2366 · 2026-08-18 · Gewicht 59 · minimal-risk

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PSD2Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, PSD2 artikel 89
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2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler direkt ausgelöst, so haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet des Artikels 71, des Artikels 88 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 93 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, es sei denn, er kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen, dass der Betrag des Zahlungsvorg…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Unterabsatz 1, so erstattet er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Unterabsatz 1, so stellt er dem Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs unverzüglich zur Verfügung und schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers den entsprechenden Betrag gut.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung gemäß Artikel 87 wertgestellt worden wäre.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    Wird ein Zahlungsvorgang verspätet ausgeführt, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf Verlangen des für den Zahler auftretenden Zahlungsdienstleisters des Zahlers sicher, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, bemüht sich der Zahlungsdienstleister des Zahlers auf Verlangen — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahler über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahler wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt.

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    (2) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet des Artikels 71, des Artikels 88 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 93 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel 88 Absatz 3. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungs…

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags wird der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet des Artikels 71, des Artikels 88 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 93 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel 87. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, stellt er sicher, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlun…

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Unterabsätzen 1 und 2 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers wie vorgenannt, erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und…

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    Die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers gemäß Unterabsatz 4 besteht nicht, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweist, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs, erhalten hat, auch wenn die Zahlung lediglich mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    In diesem Fall wird der Betrag vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, bemüht sich der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dessen Verlangen — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsempfänger über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahlungsempfänger…

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler direkt ausgelöst, so haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet des Artikels 71, des Artikels 88 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 93 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, es sei denn, er kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs gemäß Artikel 83 Absatz 1 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. In diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs.
  2. 2Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Unterabsatz 1, so erstattet er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.
  3. 3Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.
  4. 4Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Unterabsatz 1, so stellt er dem Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs unverzüglich zur Verfügung und schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers den entsprechenden Betrag gut.
  5. 5Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung gemäß Artikel 87 wertgestellt worden wäre.
  6. 6Wird ein Zahlungsvorgang verspätet ausgeführt, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf Verlangen des für den Zahler auftretenden Zahlungsdienstleisters des Zahlers sicher, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.
  7. 7Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, bemüht sich der Zahlungsdienstleister des Zahlers auf Verlangen — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahler über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahler wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt.
  8. 8(2) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet des Artikels 71, des Artikels 88 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 93 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel 88 Absatz 3. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln.
  9. 9Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags wird der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.
  10. 10Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet des Artikels 71, des Artikels 88 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 93 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel 87. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, stellt er sicher, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.
  11. 11Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Unterabsätzen 1 und 2 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers wie vorgenannt, erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.
  12. 12Die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers gemäß Unterabsatz 4 besteht nicht, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweist, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs, erhalten hat, auch wenn die Zahlung lediglich mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde.
  13. 13In diesem Fall wird der Betrag vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.
  14. 14Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, bemüht sich der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dessen Verlangen — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsempfänger über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahlungsempfänger wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32015L2366
chapter
article89
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorFinansinspektionen — Sweden
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32015L2366 art. 89, Haftung der Zahlungsdienstleister für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/psd2-2015-2366/artikel-89 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:51ab9799429bbb8a, bygge legal-2026-08-25).