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Agent · psd2-2015-2366-30

PSD2 artikel 30: Maßnahmen bei Nichteinhaltung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32015L2366 · 2026-08-18 · Gewicht 67 · minimal-risk

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Agent, PSD2 artikel 30
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2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Stellt die zuständige Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Zahlungsinstitut, das Agenten oder Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet hat, diesen Titel oder die zur Umsetzung der Titel III oder IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften nicht einhält, so setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis; die Zuständigkeit der zuständigen Behörden des He…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats trifft nach Bewertung der gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Zahlungsinstitut seine vorschriftswidrige Situation beendet. Sie teilt diese Maßnahmen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und den zuständigen Behörden jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats unverzügl…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (2) In Notfallsituationen, in denen Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um eine ernste Bedrohung der kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer im Aufnahmemitgliedstaat abzuwenden, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats parallel zu der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und solange die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats noch keine Maßnahmen nac…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (3) Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 müssen zweckmäßig und dem mit ihnen verfolgten Zweck, eine ernste Bedrohung für die kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer im Aufnahmemitgliedstaat abzuwenden, angemessen sein. Sie dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Zahlungsdienstnutzer des Zahlungsinstituts im Aufnahmemitgliedstaat gegenüber den Zahlungsdienstnutzern von Zahlungsinstituten in anderen Mitgliedstaaten…

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Die Sicherungsmaßnahmen sind befristet und werden beendet, wenn die festgestellte ernste Bedrohung, auch mit Hilfe der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder der EBA gemäß Artikel 27 Absatz 1 oder in Zusammenarbeit mit diesen, abgewendet wurde.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    (4) Sofern es mit der Notfallsituation vereinbar ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats sowie die Kommission und die EBA vorab, in jedem Fall aber unverzüglich, über die nach Absatz 2 ergriffenen Sicherungsmaßnahmen und die Gründe hierfür.

    Absatz 6

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Stellt die zuständige Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Zahlungsinstitut, das Agenten oder Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet hat, diesen Titel oder die zur Umsetzung der Titel III oder IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften nicht einhält, so setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis; die Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bleibt hiervon unberührt.
  2. 2Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats trifft nach Bewertung der gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Zahlungsinstitut seine vorschriftswidrige Situation beendet. Sie teilt diese Maßnahmen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und den zuständigen Behörden jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats unverzüglich mit.
  3. 3(2) In Notfallsituationen, in denen Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um eine ernste Bedrohung der kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer im Aufnahmemitgliedstaat abzuwenden, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats parallel zu der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und solange die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats noch keine Maßnahmen nach Artikel 29 ergriffen haben, Sicherungsmaßnahmen treffen.
  4. 4(3) Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 müssen zweckmäßig und dem mit ihnen verfolgten Zweck, eine ernste Bedrohung für die kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer im Aufnahmemitgliedstaat abzuwenden, angemessen sein. Sie dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Zahlungsdienstnutzer des Zahlungsinstituts im Aufnahmemitgliedstaat gegenüber den Zahlungsdienstnutzern von Zahlungsinstituten in anderen Mitgliedstaaten führen.
  5. 5Die Sicherungsmaßnahmen sind befristet und werden beendet, wenn die festgestellte ernste Bedrohung, auch mit Hilfe der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder der EBA gemäß Artikel 27 Absatz 1 oder in Zusammenarbeit mit diesen, abgewendet wurde.
  6. 6(4) Sofern es mit der Notfallsituation vereinbar ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats sowie die Kommission und die EBA vorab, in jedem Fall aber unverzüglich, über die nach Absatz 2 ergriffenen Sicherungsmaßnahmen und die Gründe hierfür.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32015L2366
chapter
article30
paragraphs6
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorFinansinspektionen — Sweden
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32015L2366 art. 30, Maßnahmen bei Nichteinhaltung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/psd2-2015-2366/artikel-30 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:b0349d0146db6a0f, bygge legal-2026-08-25).