Rättskällor med officiella primärkällor

Utskrivet ·

Zum Inhalt springen
Zur Antwort springen

Agent · psd2-2015-2366-28

PSD2 artikel 28: Antrag auf Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32015L2366 · 2026-08-18 · Gewicht 67 · minimal-risk

OpenOpen reading. No metering is planned for this class.

PSD2Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, PSD2 artikel 28
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-18Aktuell
Verantwortlicher Herausgeber
ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Ein zugelassenes Zahlungsinstitut, das in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr erstmals in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat Zahlungsdienste erbringen will, übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Angaben:

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    a)

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Name, Anschrift und gegebenenfalls Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts;

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    b)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    den bzw. die Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen es seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    c)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    den bzw. die Zahlungsdienste, der bzw. die erbracht werden;

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    d)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1, wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, einen Agenten in Anspruch zu nehmen;

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    e)

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    die Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und e über das Zahlungsdienstgeschäft im Aufnahmemitgliedstaat, eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung und die Identität der Personen, die für die Geschäftsführung der Zweigniederlassung verantwortlich sind, wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, eine Zweigniederlassung in Anspruch zu nehmen.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so setzt es die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (2) Innerhalb eines Monats nach Erhalt aller Angaben gemäß Absatz 1 leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Angaben von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bewerten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Angaben und teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die einschlägigen Angaben zu den Zahlungsdiensten mit, die das betreffende Zahlungsinstitut in Ausübung seiner Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit zu erbringen beabsich…

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Ein zugelassenes Zahlungsinstitut, das in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr erstmals in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat Zahlungsdienste erbringen will, übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Angaben:
  2. 2a)
  3. 3Name, Anschrift und gegebenenfalls Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts;
  4. 4b)
  5. 5den bzw. die Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen es seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;
  6. 6c)
  7. 7den bzw. die Zahlungsdienste, der bzw. die erbracht werden;
  8. 8d)
  9. 9die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1, wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, einen Agenten in Anspruch zu nehmen;
  10. 10e)
  11. 11die Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und e über das Zahlungsdienstgeschäft im Aufnahmemitgliedstaat, eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung und die Identität der Personen, die für die Geschäftsführung der Zweigniederlassung verantwortlich sind, wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, eine Zweigniederlassung in Anspruch zu nehmen.
  12. 12Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so setzt es die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.
  13. 13(2) Innerhalb eines Monats nach Erhalt aller Angaben gemäß Absatz 1 leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter.
  14. 14Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Angaben von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bewerten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Angaben und teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die einschlägigen Angaben zu den Zahlungsdiensten mit, die das betreffende Zahlungsinstitut in Ausübung seiner Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit zu erbringen beabsichtigt. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats insbesondere jeden begründeten Anlass zur Besorgnis im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 im Zusammenhang mit der geplanten Inanspruchnahme eines Agenten oder der Errichtung einer Zweigniederlassung mit.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32015L2366
chapter
article28
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorFinansinspektionen — Sweden
national

Schnittstelle

callhttps://legal.exploreworldai.com/api/public/v1/agents/psd2-2015-2366-28/run
methodGET
outputmatched, outcome, trace, missing, hash
Kontingent60 anrop per minut och adress, utan nyckel
stabilityRegelträdet versioneras. En ändring byter artefakthash, aldrig adress.

Hashes

textsha256:dcd19f44feaab9e5d0ac655bf169a9d066c6364b41ca7ae423a0c9d8e6cc72f9
scriptsha256:fb9549a1de6b41b917ecc66babde84ae0e17d6634ebe2a9e4138a4da464256cf
enginesha256:0a4bd50d21f8ec9be383fc091511008b76ad61909cbfb674eab56fe567fbd7a0
agentsha256:94ce77a1e412f87b065883762e39b71c951110318aa9e6e36ee327399230ebac
versionagent-engine-1+legal-2026-08-25 / 94ce77a1e412f87b

Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32015L2366 art. 28, Antrag auf Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/psd2-2015-2366/artikel-28 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:419b194f5acb76e2, bygge legal-2026-08-25).