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Agent · psd2-2015-2366-109

PSD2 artikel 109: Übergangsbestimmung

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32015L2366 · 2026-08-18 · Gewicht 59 · minimal-risk

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Agent, PSD2 artikel 109
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2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten gestatten Zahlungsinstituten, die bis zum 13. Januar 2018 Tätigkeiten gemäß dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/64/EG bis zum 13. Juli 2018 fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie beantragen oder die anderen Bestimmungen des Titel IIs oder die dort gen…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese Zahlungsinstitute den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Informationen übermitteln, damit die Letztgenannten bis zum 13. Juli 2018 beurteilen können, ob die betreffenden Zahlungsinstitute die Anforderungen des Titels II erfüllen und welche Maßnahmen andernfalls zu ergreifen sind, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, oder ob ein Entzug der Zulassung an…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Zahlungsinstitute, die nach Überprüfung durch die zuständigen Behörden die Anforderungen des Titels II erfüllen, erhalten eine Zulassung und werden in die in den Artikeln 14 und 15 genannten Register eingetragen. Erfüllen die betreffenden Zahlungsinstitute die Anforderungen des Titels II nicht bis zum 13. Juli 2018, so wird ihnen gemäß Artikel 37 untersagt, Zahlungsdienste zu erbringen.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zahlungsinstitute automatisch eine Zulassung erhalten und in die in den Artikeln 14 und 15 genannten Register eingetragen werden, wenn den zuständigen Behörden bereits nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen der Artikel 5 und 11 erfüllt sind. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen Zahlungsinstitute in Kenntni…

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (3) Dieser Absatz gilt für natürliche oder juristische Personen, die vor dem 13. Januar 2018 in den Genuss einer Ausnahme gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG gekommen sind, und die Zahlungsdienste im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG erbracht haben.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    Die Mitgliedstaaten gestatten diesen Personen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2007/64/EG bis zum 13. Januar 2019 fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie beantragen oder eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie erlangen oder die anderen Bestimmungen des Titels II der vorliegenden Richtlinie oder die dort genannten Be…

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    Alle Personen, auf die in Unterabsatz 1 Bezug genommen wird, denen nicht bis 13. Januar 2019 eine Zulassung erteilt bzw. eine Ausnahme gemäß dieser Richtlinie gewährt wurde, wird gemäß Artikel 37 untersagt, Zahlungsdienste zu erbringen.

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    (4) Die Mitgliedstaaten können erlauben, dass natürliche und juristische Personen, denen eine Ausnahme nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels gewährt wird, als Institute betrachtet werden, die in den Genuss einer Ausnahme kommen und automatisch in die Register der Artikel 14 bzw. 15 eingetragen werden, wenn den zuständigen Behörden nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen des Artikels 32 erfüllt sind. Die zuständi…

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (5) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels behalten Zahlungsinstitute, die eine Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten haben, die unter Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 2007/64/EG genannt sind, die Zulassung zur Erbringung dieser Zahlungsdienste, die als Zahlungsdienste im Sinne der Nummer 3 des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie gelten, wenn den zuständigen Behörden spätestens…

    Absatz 9

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten gestatten Zahlungsinstituten, die bis zum 13. Januar 2018 Tätigkeiten gemäß dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/64/EG bis zum 13. Juli 2018 fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie beantragen oder die anderen Bestimmungen des Titel IIs oder die dort genannten Bestimmungen einhalten zu müssen.
  2. 2Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese Zahlungsinstitute den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Informationen übermitteln, damit die Letztgenannten bis zum 13. Juli 2018 beurteilen können, ob die betreffenden Zahlungsinstitute die Anforderungen des Titels II erfüllen und welche Maßnahmen andernfalls zu ergreifen sind, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, oder ob ein Entzug der Zulassung angebracht ist.
  3. 3Zahlungsinstitute, die nach Überprüfung durch die zuständigen Behörden die Anforderungen des Titels II erfüllen, erhalten eine Zulassung und werden in die in den Artikeln 14 und 15 genannten Register eingetragen. Erfüllen die betreffenden Zahlungsinstitute die Anforderungen des Titels II nicht bis zum 13. Juli 2018, so wird ihnen gemäß Artikel 37 untersagt, Zahlungsdienste zu erbringen.
  4. 4(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zahlungsinstitute automatisch eine Zulassung erhalten und in die in den Artikeln 14 und 15 genannten Register eingetragen werden, wenn den zuständigen Behörden bereits nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen der Artikel 5 und 11 erfüllt sind. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen Zahlungsinstitute in Kenntnis, bevor die Zulassung erteilt wird.
  5. 5(3) Dieser Absatz gilt für natürliche oder juristische Personen, die vor dem 13. Januar 2018 in den Genuss einer Ausnahme gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG gekommen sind, und die Zahlungsdienste im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG erbracht haben.
  6. 6Die Mitgliedstaaten gestatten diesen Personen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2007/64/EG bis zum 13. Januar 2019 fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie beantragen oder eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie erlangen oder die anderen Bestimmungen des Titels II der vorliegenden Richtlinie oder die dort genannten Bestimmungen einhalten zu müssen.
  7. 7Alle Personen, auf die in Unterabsatz 1 Bezug genommen wird, denen nicht bis 13. Januar 2019 eine Zulassung erteilt bzw. eine Ausnahme gemäß dieser Richtlinie gewährt wurde, wird gemäß Artikel 37 untersagt, Zahlungsdienste zu erbringen.
  8. 8(4) Die Mitgliedstaaten können erlauben, dass natürliche und juristische Personen, denen eine Ausnahme nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels gewährt wird, als Institute betrachtet werden, die in den Genuss einer Ausnahme kommen und automatisch in die Register der Artikel 14 bzw. 15 eingetragen werden, wenn den zuständigen Behörden nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen des Artikels 32 erfüllt sind. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen Zahlungsinstitute in Kenntnis.
  9. 9(5) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels behalten Zahlungsinstitute, die eine Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten haben, die unter Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 2007/64/EG genannt sind, die Zulassung zur Erbringung dieser Zahlungsdienste, die als Zahlungsdienste im Sinne der Nummer 3 des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie gelten, wenn den zuständigen Behörden spätestens bis zum 13. Januar 2020 nachgewiesen wurde, dass den in Artikel 7 Buchstabe c und Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen genügt wird.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32015L2366
chapter
article109
paragraphs9
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorFinansinspektionen — Sweden
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32015L2366 art. 109, Übergangsbestimmung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/psd2-2015-2366/artikel-109 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:fc278183ee9d412b, bygge legal-2026-08-25).