Rättskällor med officiella primärkällor

Utskrivet ·

Zum Inhalt springen
Zur Antwort springen

Agent · plattformsarbete-2024-2831-17

PLATFORM-WORK artikel 17: Zugang zu einschlägigen Informationen über Plattformarbeit

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L2831 · 2026-08-22 · Gewicht 67 · minimal-risk

OpenOpen reading. No metering is planned for this class.

PLATFORM-WORKOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, PLATFORM-WORK artikel 17
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-22Aktuell
Verantwortlicher Herausgeber
ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass digitale Arbeitsplattformen folgende Informationen den zuständigen Behörden und den Vertretern von Personen, die Plattformarbeit leisten, zur Verfügung stellen:

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    a)

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    die Anzahl der Personen, die Plattformarbeit über die betreffende digitale Arbeitsplattform leisten, aufgeschlüsselt nach dem Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihrem Vertrags- oder Beschäftigungsstatus,

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    b)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    die von der digitalen Arbeitsplattform festgelegten und für diese Vertragsverhältnisse geltenden allgemeinen Bedingungen,

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    c)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    die durchschnittliche Dauer der Tätigkeit, die durchschnittliche wöchentliche Zahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Person und das durchschnittliche Entgelt für die Tätigkeit von Personen, die regelmäßig Plattformarbeit über die betreffende digitale Arbeitsplattform leisten,

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    d)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    die Vermittler, mit denen die digitale Arbeitsplattform in einem Vertragsverhältnis steht.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass digitale Arbeitsplattformen den zuständigen Behörden Informationen über die von Personen, die Plattformarbeit leisten, geleistete Arbeit und ihren Beschäftigungsstatus bereitstellen.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (3) Die Informationen gemäß Absatz 1 werden für jeden Mitgliedstaat bereitgestellt, in dem Personen über die betreffende digitale Arbeitsplattform Plattformarbeit leisten. In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe c werden die Informationen nur auf Anfrage bereitgestellt.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (4) Die Informationen gemäß Absatz 1 werden mindestens alle sechs Monate aktualisiert, und in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b jedes Mal, wenn die Bedingungen inhaltlich geändert werden.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    In Bezug auf digitale Arbeitsplattformen, bei denen es sich um KMU, einschließlich Kleinstunternehmen handelt, können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Satzes 1 bestimmen, dass die in Absatz 1 genannten Informationen, zumindest einmal pro Jahr aktualisiert werden müssen.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (5) Die zuständigen Behörden und die Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, haben das Recht, die digitalen Arbeitsplattformen um zusätzliche Klarstellungen und Einzelheiten zu jeder bereitgestellten Information zu ersuchen, einschließlich Einzelheiten zum Arbeitsvertrag. Die digitalen Arbeitsplattformen legen auf ein solches Ersuchen unverzüglich eine begründete Antwort vor.

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass digitale Arbeitsplattformen folgende Informationen den zuständigen Behörden und den Vertretern von Personen, die Plattformarbeit leisten, zur Verfügung stellen:
  2. 2a)
  3. 3die Anzahl der Personen, die Plattformarbeit über die betreffende digitale Arbeitsplattform leisten, aufgeschlüsselt nach dem Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihrem Vertrags- oder Beschäftigungsstatus,
  4. 4b)
  5. 5die von der digitalen Arbeitsplattform festgelegten und für diese Vertragsverhältnisse geltenden allgemeinen Bedingungen,
  6. 6c)
  7. 7die durchschnittliche Dauer der Tätigkeit, die durchschnittliche wöchentliche Zahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Person und das durchschnittliche Entgelt für die Tätigkeit von Personen, die regelmäßig Plattformarbeit über die betreffende digitale Arbeitsplattform leisten,
  8. 8d)
  9. 9die Vermittler, mit denen die digitale Arbeitsplattform in einem Vertragsverhältnis steht.
  10. 10(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass digitale Arbeitsplattformen den zuständigen Behörden Informationen über die von Personen, die Plattformarbeit leisten, geleistete Arbeit und ihren Beschäftigungsstatus bereitstellen.
  11. 11(3) Die Informationen gemäß Absatz 1 werden für jeden Mitgliedstaat bereitgestellt, in dem Personen über die betreffende digitale Arbeitsplattform Plattformarbeit leisten. In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe c werden die Informationen nur auf Anfrage bereitgestellt.
  12. 12(4) Die Informationen gemäß Absatz 1 werden mindestens alle sechs Monate aktualisiert, und in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b jedes Mal, wenn die Bedingungen inhaltlich geändert werden.
  13. 13In Bezug auf digitale Arbeitsplattformen, bei denen es sich um KMU, einschließlich Kleinstunternehmen handelt, können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Satzes 1 bestimmen, dass die in Absatz 1 genannten Informationen, zumindest einmal pro Jahr aktualisiert werden müssen.
  14. 14(5) Die zuständigen Behörden und die Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, haben das Recht, die digitalen Arbeitsplattformen um zusätzliche Klarstellungen und Einzelheiten zu jeder bereitgestellten Information zu ersuchen, einschließlich Einzelheiten zum Arbeitsvertrag. Die digitalen Arbeitsplattformen legen auf ein solches Ersuchen unverzüglich eine begründete Antwort vor.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L2831
chapter
article17
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

callhttps://legal.exploreworldai.com/api/public/v1/agents/plattformsarbete-2024-2831-17/run
methodGET
outputmatched, outcome, trace, missing, hash
Kontingent60 anrop per minut och adress, utan nyckel
stabilityRegelträdet versioneras. En ändring byter artefakthash, aldrig adress.

Hashes

textsha256:c3601d715d63bd39bbb345ea77da3c05e8e1890f4db5ef588c0488a0b2d14ec6
scriptsha256:1118ab871cc8d6d1c8357d7293cf12022994feb907a977ea2c84a5ce733322c6
enginesha256:0a4bd50d21f8ec9be383fc091511008b76ad61909cbfb674eab56fe567fbd7a0
agentsha256:3f157bc4d6f3b98b85221295d922a3a08ce88d9a12bf7e14894a16ddf2bc53eb
versionagent-engine-1+legal-2026-08-25 / 3f157bc4d6f3b98b

Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L2831 art. 17, Zugang zu einschlägigen Informationen über Plattformarbeit. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/plattformsarbete-2024-2831/artikel-17 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:ca13b1fd1fb2b44f, bygge legal-2026-08-25).