Agent · institutions-2018-1725-53
EUDPR artikel 53: Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32018R1725 · 2026-08-18 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Agent, EUDPR artikel 53
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-18Aktuell
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Kurze Antwort
What does EUDPR Article 53 require, and what outcome does the rule tree give?
EUDPR Article 53 is tested here by a deterministic rule tree of 13 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32018R1725. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
EUDPR Article 53Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Das Europäische Parlament und der Rat ernennen den Europäischen Datenschutzbeauftragten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von fünf Jahren, auf der Grundlage einer von der Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Bewerbung aufgestellten Liste. Aufgrund dieser Aufforderung zur Bewerbung können alle Interessenten in der gesamten Union ihre Bewerbung einreichen. Die von der Kommissio…
- Paragraph 2 applies. (2) Die in Absatz 1 genannte Liste der Bewerber muss sich aus Personen zusammensetzen, an deren Unabhängigkeit kein Zweifel besteht und die anerkanntermaßen über das für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzes und die diesbezügliche Erfahrung und Sachkunde verfügen.
- Paragraph 3 applies. (3) Die Amtszeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten kann einmal verlängert werden.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Das Europäische Parlament und der Rat ernennen den Europäischen Datenschutzbeauftragten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von fünf Jahren, auf der Grundlage einer von der Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Bewerbung aufgestellten Liste. Aufgrund dieser Aufforderung zur Bewerbung können alle Interessenten in der gesamten Union ihre Bewerbung einreichen. Die von der Kommissio…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die in Absatz 1 genannte Liste der Bewerber muss sich aus Personen zusammensetzen, an deren Unabhängigkeit kein Zweifel besteht und die anerkanntermaßen über das für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzes und die diesbezügliche Erfahrung und Sachkunde verfügen.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Die Amtszeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten kann einmal verlängert werden.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(4) Die Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten enden,
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
a)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
wenn das Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten neu besetzt wird,
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
b)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte sein Amt niederlegt,
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
c)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte seines Amtes enthoben oder verpflichtend in den Ruhestand versetzt wird.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
(5) Der Europäischen Datenschutzbeauftragten kann auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission vom Gerichtshof seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder an ihrer Stelle gewährten Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
(6) Im Falle einer regulären Neubestellung oder eines freiwilligen Rücktritts bleibt der Europäische Datenschutzbeauftragte dennoch bis zur Neubesetzung im Amt.
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
(7) Die Artikel 11 bis 14 sowie Artikel 17 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union finden auch auf den Europäischen Datenschutzbeauftragten Anwendung.
Absatz 13
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Das Europäische Parlament und der Rat ernennen den Europäischen Datenschutzbeauftragten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von fünf Jahren, auf der Grundlage einer von der Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Bewerbung aufgestellten Liste. Aufgrund dieser Aufforderung zur Bewerbung können alle Interessenten in der gesamten Union ihre Bewerbung einreichen. Die von der Kommission aufgestellte Liste der Bewerber ist öffentlich und umfasst mindestens drei Bewerber. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann auf der Grundlage der von der Kommission aufgestellten Liste beschließen, eine Anhörung abzuhalten, um eine Präferenz kundtun zu können.
- 2(2) Die in Absatz 1 genannte Liste der Bewerber muss sich aus Personen zusammensetzen, an deren Unabhängigkeit kein Zweifel besteht und die anerkanntermaßen über das für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzes und die diesbezügliche Erfahrung und Sachkunde verfügen.
- 3(3) Die Amtszeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten kann einmal verlängert werden.
- 4(4) Die Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten enden,
- 5a)
- 6wenn das Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten neu besetzt wird,
- 7b)
- 8wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte sein Amt niederlegt,
- 9c)
- 10wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte seines Amtes enthoben oder verpflichtend in den Ruhestand versetzt wird.
- 11(5) Der Europäischen Datenschutzbeauftragten kann auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission vom Gerichtshof seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder an ihrer Stelle gewährten Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.
- 12(6) Im Falle einer regulären Neubestellung oder eines freiwilligen Rücktritts bleibt der Europäische Datenschutzbeauftragte dennoch bis zur Neubesetzung im Amt.
- 13(7) Die Artikel 11 bis 14 sowie Artikel 17 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union finden auch auf den Europäischen Datenschutzbeauftragten Anwendung.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32018R1725 art. 53, Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/institutions-2018-1725/artikel-53 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:bb240a7f9c272c8c, bygge legal-2026-08-25).