AMLR, Artikel 9, NO

(1) Die Verpflichteten verfügen über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, um sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung, die Verordnung (EU) 2023/1113, und von Aufsehern erlassene Verwaltungsakte eingehalten werden, und insbesondere um

a)

die auf Unionsebene, auf mitgliedstaatlicher Ebene und auf eigener Ebene ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern und zu steuern;

b)

zusätzlich zu der Pflicht, gezielte finanzielle Sanktionen anzuwenden, das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu mindern und zu steuern.

Die im Unterabsatz 1 genannten Strategien, Verfahren und Kontrollen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, und zur Größe des Verpflichteten stehen und alle Tätigkeiten des Verpflichteten abdecken, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Strategien, Verfahren und Kontrollen umfassen

a)

interne Strategien und Verfahren, insbesondere in Bezug auf

i)

die Durchführung und Aktualisierung der unternehmensweiten Risikobewertung;

ii)

den Risikomanagementrahmen des Verpflichteten;

iii)

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Source: NovaCopilot