AMLR, Artikel 4, NO

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Anbieter von Glücksspieldiensten ganz oder teilweise von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen, wenn von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der Tätigkeiten dieser Dienste nachgewiesenermaßen ein geringes Risiko ausgeht.

Die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für

a)

Kasinos;

b)

Anbieter von Glücksspieldiensten, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Diensten in den Bereichen Online-Glücksspiele oder Sportwetten besteht, mit Ausnahme von

i)

Online-Glücksspieldienste, die von einem Staat über eine Behörde oder ein Unternehmen oder eine staatlich kontrollierte Einrichtung betrieben werden;

ii)

Online-Glücksspieldienste, deren Organisation, Betrieb und Verwaltung staatlich geregelt sind.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung von Glücksspieldiensten durch, bei der Folgendes bewertet wird:

a)

die von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Bedrohungen und die Anfälligkeiten dafür und die diesbezüglichen risikomindernden Faktoren, die bei den Glücksspieldiensten bestehen;

b)

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Source: NovaCopilot