AMLR, Artikel 76, NO

(1) Soweit zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unbedingt erforderlich, dürfen Verpflichtete die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie die in Artikel 10 jener Verordnung genannten personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten verarbeiten, sofern dabei die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(2) Verpflichtete dürfen die unter Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Daten verarbeiten, sofern

a)

sie ihre Kunden oder angehenden Kunden darüber unterrichten, dass diese Kategorien von Daten verarbeitet werden können, um die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen;

b)

die Daten aus verlässlichen Quellen stammen und zutreffend und auf dem neusten Stand sind;

c)

sie keine Entscheidungen treffen, die auf der Grundlage dieser Daten zu verzerrten und diskriminierenden Ergebnissen führen würden;

d)

sie, insbesondere im Hinblick auf Vertraulichkeit, Maßnahmen mit hohem Sicherheitsstandard gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 trifft.

(3) Die Verpflichteten können personenbezogene Daten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten, sofern sie die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen und

a)

diese personenbezogenen Daten Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung betreffen;

b)

Offizielle Quelle

Version: 9a99f7e0495caa82

SHA-256: sha256:9a99f7e0495caa82126bd3b70b2688596e5daf01fe329fbb915deec7c7d3fa5b

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot