AMLR, Artikel 32, NO

(1) Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien aus, aus denen hervorgeht, mit welchen Risiken, Trends und Methoden bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete im Zusammenhang mit geografischen Gebieten außerhalb der Union konfrontiert sind. Dabei trägt die AMLA insbesondere den in Anhang III aufgeführten Risikofaktoren Rechnung. Für Fälle, in denen ein erhöhtes Risiko festgestellt wird, umfassen die Leitlinien verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen, die die Verpflichteten zur Minderung dieser Risiken in Betracht ziehen müssen.

(2) Die AMLA überarbeitet die in Absatz 1 genannten Leitlinien mindestens alle zwei Jahre.

(3) Bei der Ausgabe und Überprüfung der in Absatz 1 genannten Leitlinien berücksichtigt die AMLA Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung.

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Source: NovaCopilot