AMLR, Artikel 31, NO

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 85 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Drittländer ermittelt werden, bei denen sie es in Ausnahmefällen für unabdingbar hält, eine von diesen Drittländern ausgehende spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts einzudämmen, wenn diese Bedrohung nicht gemäß den Artikeln 29 und 30 gemindert werden kann.

(2) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission insbesondere Folgendes:

a)

den rechtlichen und institutionellen Rahmen des Drittlands zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere

i)

die Einstufung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Straftatbestand,

ii)

die Maßnahmen, die mit der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden zusammenhängen,

iii)

die Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen,

iv)

die Pflicht, verdächtige Transaktionen zu melden,

v)

die Verfügbarkeit zutreffender und aktueller Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen für die zuständigen Behörden;

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Source: NovaCopilot