AMLR, Artikel 6, NO

(1) Bis auf Personen, die mit Finanztransfers im Sinne von Artikel 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366 befasst sind, können die Mitgliedstaaten beschließen, natürliche oder juristische Personen, die eine der in Anhang I Nummern 2 bis 12, Nummer 14 und Nummer 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Finanztätigkeiten gelegentlich oder sehr eingeschränkt ausüben, von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen, wenn das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gering ist und alle nachstehend genannten Kriterien erfüllt sind:

a)

die Finanztätigkeit ist absolut gesehen begrenzt;

b)

die Finanztätigkeit ist auf Transaktionsbasis begrenzt;

c)

die Finanztätigkeit stellt nicht die Haupttätigkeit der betreffenden Personen dar;

d)

die Finanztätigkeit ist eine Nebentätigkeit und hängt unmittelbar mit der Haupttätigkeit der betreffenden Personen zusammen;

e)

die Haupttätigkeit der betreffenden Personen ist keine der in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a bis d oder Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten;

f)

die Finanztätigkeit wird nur für Kunden der Haupttätigkeit der betreffenden Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit erbracht.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Gesamtumsatz der Finanztätigkeit einen ausreichend niedrig anzusetzenden Schwellenwert nicht überschreiten darf. Dieser Schwellenwert wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt.

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Source: NovaCopilot