AMLR, Artikel 34, NO

(1) Zur angemessenen Steuerung und Minderung erhöhter Risiken wenden die Verpflichteten in den in den Artikeln 29, 30, 31 und 36 bis 46 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit erhöhtem Risiko, die sie gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 ermittelt haben, verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen an.

(2) Die Verpflichteten überprüfen Herkunft und Bestimmung der betreffenden Gelder sowie den Zweck aller Transaktionen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Transaktion ist komplex;

b)

die Transaktion ist ungewöhnlich hoch;

c)

die Transaktion folgt einem ungewöhnlichen Muster;

d)

die Transaktion hat keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.

(3) Wenn Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion bewerten, berücksichtigen sie außer in den unter Abschnitt 2 dieses Kapitels fallenden Fällen zumindest die in Anhang III dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko und die von der AMLA nach Artikel 32 erlassenen Leitlinien sowie alle anderen Indikatoren für ein erhöhtes Risiko, wie die von der zentralen Meldestelle herausgegebenen Mitteilungen und Erkenntnisse der unternehmensweiten Risikobewertung gemäß Artikel 10.

(4) Außer in den unter Abschnitt 2 dieses Kapitels fallenden Fällen wenden die Verpflichteten in Fällen mit erhöhtem Risiko gemäß Absatz 1 dieses Artikels verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen an, die in Bezug auf die ermittelten erhöhten Risiken verhältnismäßig sind und folgende Maßnahmen umfassen können:

a)

Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden und die wirtschaftlichen Eigentümer;

Offizielle Quelle

Version: 507641c8ad31a9e5

SHA-256: sha256:507641c8ad31a9e5f8fb8d2d560d0d8f3ad0619bd427828264b94eb2d7561591

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot