EUDR, Artikel 38, NO

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat

In der nachstehenden Tabelle sind Waren gemäß ihrer Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführt, auf die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird.

Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Waren, die ausschließlich aus Material erzeugt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist, und das anderenfalls als Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG entsorgt worden wäre; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Nebenprodukte eines Verarbeitungsprozesses, bei dem Material verwendet wird, bei dem es sich nicht um Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der genannten Richtlinie handelt.

a) Erzeugnismuster oder -proben, die in Bezug auf Wert und Menge vernachlässigbar sind und die nur zur Beschaffung von Aufträgen für Waren der Art, die sie darstellen, verbraucht oder verwendet werden können, sofern die Art der Aufmachung und Menge dieser Muster oder Proben für Erzeugnisse der gleichen Art oder Qualität den Verbrauch oder die Verwendung zu anderen Zwecken als der Absatzförderung ausschließen;

b) Erzeugnisse, die Prüfungen, Analysen oder Versuchen unterzogen werden, um ihre Zusammensetzung, ihre Qualität oder andere technische Merkmale für Informationszwecke oder für industrielle oder kommerzielle Forschungszwecke zu ermitteln, unter der Voraussetzung, dass die Prüfungen, Analysen oder Versuchen unterzogenen Erzeugnisse während der Prüfung, der Analyse oder dem Versuch vollständig verbraucht oder vernichtet werden oder behalten oder zurückgegeben werden, und zwar aus keinem anderen Grund als der Erfüllung rechtlicher oder vertraglicher Pflichten im Zusammenhang mit der Prüfung, der Analyse oder den Versuchen.

Angaben, die in der Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2 enthalten sein müssen:

Name und Anschrift des Marktteilnehmers sowie bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer);

Code des Harmonisierten Systems (HS-Code), Freitextbeschreibung, einschließlich der Handelsbezeichnung sowie gegebenenfalls der vollständigen wissenschaftlichen Bezeichnung, und Menge des relevanten Erzeugnisses, das der Marktteilnehmer beabsichtigt, in Verkehr zu bringen oder auszuführen. Für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegt ist; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben; eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist.

Erzeugerland und Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden. Bei relevanten Erzeugnissen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, und bei relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht sich die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Rinder gehalten wurden. Enthält ein relevantes Erzeugnis Rohstoffe, die auf verschiedenen Grundstücken erzeugt wurden, oder wurde es unter Verwendung dieser Rohstoffe hergestellt, so sind die Koordinaten der Geolokalisierung aller Grundstücke gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d anzugeben;

Folgende Erklärung: „Durch Übermittlung dieser Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass er die Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 durchgeführt erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahingehend festgestellt wurde, dass die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstaben a oder b dieser Verordnung verstoßen.“

Unterschrift im folgenden Format:

„Unterzeichnet für und im Namen von:

Datum:

Name und Funktion: Unterschrift:“

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Source: NovaCopilot