EUDR, Artikel 20, NO

(1) Die Mitgliedstaaten können ihre zuständigen Behörden ermächtigen, von den Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern oder Händlern die Erstattung sämtlicher Kosten ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Verstößen zu verlangen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kosten können die Kosten der Durchführung von Prüfungen, für die Verwahrung und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit den relevanten Erzeugnissen, bei denen eine Nichtkonformität festgestellt wurde, und die vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder vor ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Ausfuhr einer Korrekturmaßnahme bedurften, beinhalten.

Offizielle Quelle

Version: 52df3bc4e57ec003

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Source: NovaCopilot