EUDR, Artikel 14, NO

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Behörden, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zuständig sind.

(2) Bis spätestens zum 30. Dezember 2023 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen, Anschriften und Kontaktdaten der zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung dieser Informationen.

(3) Die Kommission macht die Liste der zuständigen Behörden ohne ungebührliche Verzögerung auf ihrer Website öffentlich zugänglich. Die Kommission aktualisiert die Liste regelmäßig auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten neuen Daten.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse, funktionale Unabhängigkeit und Ressourcen verfügen, um die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen erfüllen zu können.

Offizielle Quelle

Version: 949db1e33e8cc390

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Source: NovaCopilot