EUDR, Artikel 31, NO

(1) Natürliche oder juristische Personen können begründete Bedenken bei den zuständigen Behörden geltend machen, wenn sie der Auffassung sind, dass ein oder mehrere Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler gegen diese Verordnung verstoßen.

(2) Die zuständigen Behörden bewerten ohne ungebührliche Verzögerung, sorgfältig und unparteiisch die begründeten Bedenken, einschließlich der Frage, ob die Behauptungen begründet sind, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Durchführung von Kontrollen und Anhörungen von Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern, um potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung aufzudecken und gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 23 zu ergreifen, um zu verhindern, dass die relevanten Erzeugnisse, die Gegenstand der Untersuchung sind, in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden.

(3) Sofern im nationalen Recht nichts anderes vorgesehen ist, unterrichtet die zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der begründeten Bedenken die in Absatz 1 genannten Personen, die die begründeten Bedenken geltend gemacht haben, über die daraufhin getroffenen Maßnahmen und begründet diese Entscheidung.

(4) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) sehen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz der Identität der natürlichen oder juristischen Personen vor, die begründete Bedenken vorlegen oder Untersuchungen durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler zu überprüfen.

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Source: NovaCopilot