EUDR, Artikel 33, NO

Registrierung von Marktteilnehmern und Händlern und ihren Bevollmächtigten in der Union; für Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr einbringen, wird in ihr Registrierungsprofil die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Registrierungs- und Identifizierungsnummer (EORI-Nummer) aufgenommen;

Registrierung von nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmern und nicht-KMU-Händlern gemäß Artikel 5 Absatz 2;

Registrierung von Sorgfaltserklärungen, einschließlich der Übermittlung einer Referenznummer für jede durch das Informationssystem übermittelte Sorgfaltserklärung an den betreffenden Marktteilnehmer;

Registrierung vereinfachter Erklärungen, die von Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern übermittelt werden, und Zuweisung einer Identifikationsnummer an den betreffenden Marktteilnehmer;

wenn möglich die Umwandlung von Daten aus einschlägigen Systemen zur Ermittlung der Geolokalisierung;

Registrierung der Ergebnisse der Kontrollen von Sorgfaltserklärungen;

Zusammenschaltung mit dem Zoll über die Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll gemäß Artikel 28, auch um die Mitteilungen und Ersuchen nach Artikel 26 Absätze 6 bis 9 zu ermöglichen;

Bereitstellung einschlägiger Informationen zur Unterstützung der Erstellung der Risikoprofile für den Kontrollplan gemäß Artikel 16 Absatz 5, einschließlich der Kontrollergebnisse, der Risikoprofile für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler sowie relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse zum Zweck der Ermittlung — auf der Grundlage elektronischer Datenverarbeitungstechniken — der Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, die gemäß Artikel 16 Absatz 5 zu kontrollieren sind, sowie der relevanten Erzeugnisse, die von den zuständigen Behörden zu kontrollieren sind;

Erleichterung der Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission beim Austausch von Informationen und Daten;

Unterstützung der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern für die Zwecke der Durchführung dieser Verordnung, einschließlich gegebenenfalls durch den Einsatz digitaler Instrumente zum Lieferkettenmanagement.

Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten und den Datenaustausch mit anderen IT-Systemen;

Notfallregelungen für den Fall, dass die Funktionen des Informationssystems nicht verfügbar sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(1) Bis zum 30. Dezember 2024 errichtet und unterhält danach die Kommission ein Informationssystem, das die gemäß Artikel 4 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Sorgfaltserklärungen enthält.

Offizielle Quelle

Version: 38eb9728a1107207

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Source: NovaCopilot