EUDR, Artikel 1, NO

den Beitrag der Union zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren und damit zur Verringerung der weltweiten Entwaldung beizutragen;

den Beitrag der Union zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern.

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, um a) den Beitrag der Union zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren und damit zur Verringerung der weltweiten Entwaldung beizutragen;

(2) Abgesehen von der Regelung des Artikels 37 Absatz 3 gilt diese Verordnung nicht für die in Anhang I aufgeführten relevanten Erzeugnisse, die vor dem in Artikel 38 Absatz 1 genannten Datum erzeugt wurden.

Offizielle Quelle

Version: c42774d16a7cda02

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Source: NovaCopilot