EUDR, Artikel 28, NO
dass Marktteilnehmer der Verpflichtung, die Sorgfaltserklärung für einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung zu übermitteln, entsprechen können, indem sie diese über die nationale Single-Window-Umgebung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2399 zur Verfügung stellen, und von den zuständigen Behörden diesbezüglich Rückmeldung erhalten können und
dass die Sorgfaltserklärung an das in Artikel 33 genannte Informationssystem übermittelt werden kann.
(1) Die Kommission entwickelt eine elektronische Schnittstelle auf der Grundlage der mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) eingerichteten Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll, um die Übermittlung von Daten, insbesondere den Mitteilungen und Ersuchen gemäß Artikel 26 Absätze 6 bis 9 der vorliegenden Verordnung, zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informationssystem gemäß Artikel 33 zu ermöglichen. Diese elektronische Schnittstelle steht bis zum 1. Dezember 2029 zur Verfügung.
(2) Die Kommission entwickelt eine elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/2399, um Folgendes zu ermöglichen: ▼M2 a) dass Marktteilnehmer der Verpflichtung, die Sorgfaltserklärung für einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung zu übermitteln, entsprechen können, indem sie diese über die nationale Single-Window-Umgebung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2399 zur Verfügung stellen, und von den zuständigen Behörden diesbezüglich Rückmeldung erhalten können und
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und insbesondere zur Festlegung der gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu übermittelnden Daten, einschließlich ihres Formats. In dem Durchführungsrechtsakt wird ebenfalls präzisiert, wie Änderungen des Status, den die zuständigen Behörden den Sorgfaltserklärungen im Informationssystem gemäß Artikel 33 zugewiesen haben, den zuständigen Zollbehörden über die elektronische Schnittstelle nach Absatz 1 dieses Artikels unverzüglich und automatisch mitgeteilt werden. In den Durchführungsrechtsakten kann auch festgelegt werden, dass bestimmte spezifische Daten, die in der Sorgfaltserklärung zur Verfügung stehen und für die Tätigkeiten der Zollbehörden, einschließlich der Überwachung und Bekämpfung von Betrug, erforderlich sind, in den Zollsystemen der Union und der Mitgliedstaaten übermittelt und registriert werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Version: 942107167a3f25da
SHA-256: sha256:942107167a3f25da7ddf9f5da58d4b96b4184518035c9501935059f8952931c3
- Artikel 1
- Artikel 2
- Artikel 3
- Artikel 4
- Artikel 5
- Artikel 6
- Artikel 7
- Artikel 8
- Artikel 9
- Artikel 10
- Artikel 11
- Artikel 12
- Artikel 13
- Artikel 14
- Artikel 15
- Artikel 16
- Artikel 17
- Artikel 18
- Artikel 19
- Artikel 20
- Artikel 21
- Artikel 22
- Artikel 23
- Artikel 24
- Artikel 25
- Artikel 26
- Artikel 27
- Artikel 29
- Artikel 30
- Artikel 31
- Artikel 32
- Artikel 33
- Artikel 34
- Artikel 35
- Artikel 36
- Artikel 37
- Artikel 38
Source: NovaCopilot