PSD2, Artikel 9, EU

(1) Ungeachtet der Anfangskapitalanforderungen nach Artikel 7 schreiben die Mitgliedstaaten Zahlungsinstituten — mit Ausnahme der Zahlungsinstitute, die lediglich Dienste nach Anhang I Nummer 7 oder 8 oder nach beiden Nummern anbieten — vor, jederzeit Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach einer der folgenden drei Methoden, wie von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts festgelegt, berechnet wird:

Methode A

Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres aufweisen. Die zuständigen Behörden können diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit eines Zahlungsinstituts anpassen. Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen Eigenmittel in Höhe von 10 % der im Geschäftsplan vorgesehenen entsprechenden fixen Gemeinkosten aufweisen, sofern die zuständigen Behörden nicht eine Anpassung dieses Plans verlangen.

Methode B

Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Elemente multipliziert mit dem Skalierungsfaktor k des Absatzes 2 entspricht, wobei das Zahlungsvolumen (ZV) einem Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge entspricht:

a)

4,0 % der Tranche des ZV bis 5 Mio. EUR

plus

b)

2,5 % der Tranche des ZV von über 5 Mio. EUR bis 10 Mio. EUR

plus

c)

1 % der Tranche des ZV von über 10 Mio. EUR bis 100 Mio. EUR

plus

Offizielle Quelle

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Source: NovaCopilot